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Umsatzsteuer Newsletter 12/2014
Die Finanzverwaltung hat erneut zum Thema Bauleistungen Stellung genommen und insbesondere beim Vertrauensschutz, bei den Leistungen für den nichtunternehmerischen Bereich und bei der Organschaft nachgebessert. Erstmalig hat sich die Finanzverwaltung zu Fragen hinsichtlich der Besteuerung von Anzahlungs- und Schluss-rechnungen geäußert, die vor und nach dem Stichtag 14.02.2014 erfolgen. Diese Regelung erfordert im Unternehmen erheblichen manuellen Aufwand bei der praktischen Umsetzung.
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Der BFH bestätigt, dass Zuschüsse für eine fremdbewirtschaftete Kantine unter bestimmten Voraussetzungen entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung kein Entgelt Dritter darstellen. Die Unternehmen beziehen vielmehr direkt Leistungen in Form der Kantinenbewirtschaftung. Allerdings verneint der BFH einen Vorsteuerabzug, da die Leistungen im Zusammenhang mit unentgeltlichen Wertabgaben an die Arbeitnehmer stünden. Der BFH sieht damit im Urteilsfall einen Leistungsbezug für das Unternehmen, aber kein überwiegendes betriebliches Interesse an der Kantinenbewirtschaftung. Betroffene Unternehmen sollten nun prüfen, ob in ihrem Fall nicht doch ein überwiegend betriebliches Interesse und damit das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
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Die Bundesregierung hat den Referentenentwurf zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vorgelegt (StÄndAnpG-Kroatien). Es geht dabei aber nicht nur um den Beitritt Kroatiens. Vielmehr werden auch längst überfällige Korrekturen wie z. B. bei der Mindestbemessungsgrundlage oder im Hinblick auf Steuerbefreiungsnormen vorgenommen.
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