Umsatzsteuer Newsletter 23/2014
Vorsteuervergütungsverfahren: EU-Kommission verklagt Deutschland und UStDV wird geändert
Vorsteuervergütungsanträge von Unternehmern, die in Drittländern ansässig sind, müssen bisher eigenhändig unterschrieben werden. Dies möchte die EU-Kommission mit ihrer Klage gegen Deutschland ändern. Unternehmer, deren Vergütungsanträge mangels eigenhändiger Unterschrift abgelehnt wurden, sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.

Vorsteuervergütungsanträge von im Drittland ansässigen Unternehmern sind gemäß § 61a Abs. 2 Satz 4 UStDV vom Unternehmer eigenhändig zu unterschreiben. Die Unterschrift eines Bevollmächtigten ist nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht zulässig. Das Bundeszentralamt für Steuern hat daher Vergütungsanträge, die nicht vom Unternehmer eigenhändig unterzeichnet waren, regelmäßig abgelehnt.

Der Europäische Gerichtshof hatte mit Urteil vom 03.12.2009 in der Rechtssache Yaesu Europe (C-433/08) entschieden, dass im Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer ihre Vorsteuervergütungsanträge nicht eigenhändig unterschreiben müssen. Vielmehr war die Unterschrift des Bevollmächtigten entsprechend der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausreichend. Dies galt jedenfalls für die Papieranträge, die vor Einführung des elektronischen Verfahrens in 2010 gestellt wurden.

Die sinngemäße Anwendung dieses Urteils auf Vergütungsanträge von im Drittland ansässigen Unternehmern wurde bisher von der deutschen Rechtsprechung abgelehnt. Der Bundesfinanzhof hat z. B. in seinem Urteil vom 08.08.2013 (V R 3/11) entschieden, dass von der Eigenhändigkeit der Unterschrift eines im Drittland ansässigen Unternehmers im Hinblick auf gemeinschaftsrechtliche Vorgaben nicht abgesehen werden kann.  
 
Nach Auffassung der EU-Kommission verstößt diese Anforderung an Vergütungsanträge von Drittlandsunternehmern jedoch gegen die Grundsätze der Wirksamkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichwertigkeit des EU-Rechts. Die EU-Kommission hatte Deutschland bereits im September 2012 in einer mit Gründen versehenen Stellungnahme dazu aufgefordert, die einschlägigen Vorschriften zu ändern. Da die Vorschriften bis heute nicht angepasst wurden, hat die EU-Kommission nun beschlossen, Deutschland dahingehend zu verklagen (siehe Pressemitteilung der EU-Kommission IP/14/1038 vom 25.09.2014).

Im Drittland ansässige Unternehmer, die wegen der Unterschrift eines Bevollmächtigten einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, sollten Einspruch einlegen und einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen, mit Hinweis auf das Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission.

Daneben sind geplante Änderungen der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung nennenswert. Im Referentenentwurf der „Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften“, der am 09.10.2014 vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht wurde, sind folgende Anpassungen vorgesehen:

• § 59 Satz 2 UStDV:
Ein Unternehmer soll auch dann als im Ausland ansässig gelten, wenn er zwar eine Betriebsstätte im Inland unterhält, im Vergütungszeitraum jedoch von dieser Betriebsstätte keine Umsätze ausgeführt hat.

• § 60 Satz 3 und 4 UStDV:
Künftig soll es möglich sein, neben den vier quartalsweisen Vergütungsanträgen einen weiteren Antrag für das Kalenderjahr zu stellen. Darin können Vorsteuern aufgenommen werden, die andere Anträge des Kalenderjahres betreffen.

• § 61 Abs. 2 Satz 3 UStDV:
Den Vergütungsanträgen sollen Scans der Originale und keine gescannten Kopien beigefügt werden.

• § 61 Abs. 5 Satz 3 UStDV:
Der Zinslauf soll erst 4 Monate und 10 Tage nach Eingang der gescannten Rechnungsoriginale beginnen, sofern diese nicht bereits mit dem Antrag eingereicht wurden.

• § 61a Abs. 1 Satz 9 UStDV:
Für Anträge, die nach dem 30.06.2016 gestellt werden, soll die verpflichtende Abgabe auf elektronischem We-ge auch für im Drittland ansässige Unternehmer eingeführt werden.

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: 089 / 217 50 12 - 50
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 30.10.2014