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Der EuGH hält in seiner aktuellen Entscheidung Vădan (Urt. v. 21.11.2018 – C-664/16) erstmals fest, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist. Die strikte Anwendung des Erfordernisses Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach können Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn sie durch objektive Nachweise belegen können, dass die (materiellen) Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind. Für Unternehmer, denen die Finanzbehörden mangels Rechnungen den Vorsteuerabzug verwehrt haben, eröffnen sich nun neue Möglichkeiten.
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Zahlreiche Rechtsfragen rankten und ranken sich um die Rückabwicklung von Bauträgerfällen. Zu einer dieser Fragen hat der BFH jüngst entschieden: Der Erstattungsanspruch des Bauträgers hängt nicht davon ab, dass er den Steuerbetrag an den Bauleistenden bezahlt hat oder das Finanzamt aufrechnen kann. Die Erkenntnis des BFH ist nicht nur für Bauträger positiv. Auch andere Branchen wie beispielsweise Zentralregulierer könnten von dem Urteil profitieren.
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Der BFH eröffnet mit seiner jüngsten EuGH-Vorlage (Beschl. v. 02.08.2018 – V R 33/17) die Diskussion darüber, inwiefern Steuersatzermäßigungen über ihren Wortlaut hinaus auch dann anwendbar sind, wenn (lediglich) vergleichbare Leistungen vorliegen. Hierbei beruft sich der BFH auf den Gleichbehandlungsgrundsatz in Art. 20 EUGrdRCh. Der Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes könnte sich damit zukünftig deutlich erweitern. Unternehmer sollten das weitere Verfahren genau beobachten. In bestimmten Fällen kann sich auch schon jetzt eine Prüfung empfehlen, ob ein ermäßigter Steuersatz anzuwenden ist.
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