Im Allgemeinen versagen Finanzverwaltung und Gerichte den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen für nicht steuerpflichtige Anteilsverkäufe. In seinem Urteil vom 08.11.2018 in der Rechtssache C&D Foods Aquisitions ApS (Az. C 502/17) erinnert der EuGH daran, dass es auch Ausnahmen von dieser Regel gibt. Dient nämlich der Anteilsverkauf der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers oder erweitert er diese, kommt ein Vorsteuerabzug durchaus in Betracht. Dieser Grundsatz kann auch auf andere nicht steuerpflichtige Übertragungstatbestände angewandt werden, z. B. Grundstückslieferungen.
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