Umsatzsteuer Newsletter 55/2018
EuGH klärt Zweifelsfragen zu Reiseleistungen
Manche könnten die freien Tage über Weihnachten und Jahreswechsel nutzen, um in die Berge zu fahren oder vielleicht den nächsten Sommerurlaub zu buchen. Otto Normalverbraucher wird sich dabei eher keine Gedanken über die Umsatzsteuer machen. Der umsatzsteuerlich Interessierte aber könnte sich fragen, ob er nun von seinem Reisebüro Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz oder zum ermäßigten Steuersatz in Rechnung gestellt bekommt oder die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt. Mit diesen für die Reisebranche spannenden Fragen hatte sich jedenfalls der EuGH zu beschäftigen, nämlich in den Rs. Alpenchalets Resort und Skarpa Travel.

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1 Reiseleistungen – Sonderregelungen und ungeklärte Fragen
Die Sondervorschriften für Reiseleistungen gem. § 25 UStG (Art. 306 bis 310 MwStSystRL) sollen der Vereinfachung dienen, weil Reisebüros oder Reiseveranstalter in der Regel ein Gesamtpaket aus verschiedenen Leistungen aufbieten, die sie zudem auch noch meist von anderen Unternehmen zukaufen. Einzeln betrachtet wären all die Leistungen unterschiedlich zu besteuern. Um diese Komplexität etwas abzumildern, bestimmt § 25 UStG, dass die Reisebüros und Reiseveranstalter einheitliche Leistungen erbringen, die Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt und kein Vorsteuer­abzug möglich ist. Allerdings gab es in letzter Zeit viele ungeklärte Fragen rund um die Reiseleistungen, die der EuGH nun nach und nach abgearbeitet hat.
 
2 Differenzbesteuerung auch bei Einzelleistungen
§ 25 UStG spricht davon, dass mehrere an den Leistungsempfänger erbrachte Leistungen als einheitliche sonstige Leistung gelten. Vor diesem Hintergrund stellte sich die Frage, ob die Sonderregelungen für Reiseleistungen auch dann zur Anwendung kommen, wenn der Leistende nur eine einzige reisetypische Leistung erbringt. Konkret hatte der EuGH in der Rs. Alpenchalets Resorts (C-552/17) über einen Fall zu entscheiden, bei dem Ferienhäuser angemietet und anschlie­ßend im eigenen Namen an Kunden vermietet wurden.
Der EuGH hat nun in seinem Urteil vom 19.12.2018 mit sehr klaren Worten dargelegt, dass die bloße Bereitstellung einer Unterkunft, ob nun mit zusätzlichen Leistungen oder ohne, eine einheitliche Leistung darstellt, die den Sonder­regelungen für Reiseleistungen gem. Art. 306 bis 310 MwStSystRL unterliegt. Der EuGH leitet dies aus seiner bisherigen Recht­sprechung ab und verweist nur auf die Begründungen in den Urteilen der Rs. Van Ginkel (C-163/91 vom 12.11.1992), My Travel (C-291/03 vom 06.10.2005), ISt (C-200/04 vom 13.10.2005), Minerva Kulturreisen (C-31/10 vom 09.12.2010) und Star Coaches (C-220/11 vom 01.03.2012). Insbesondere betont der EuGH, dass der Ausschluss reisetypischer Einzel­leistungen von den Sonderregelungen zu einer Komplexität für die Reisebüros und Reiseveranstalter führen würde, die den Zielen der MwStSystRL widerspräche.
 
3 Kein ermäßigter Steuersatz
In der Rs. Alpenchalets Resorts hatte der EuGH außerdem noch darüber zu entscheiden, ob der ermäßigte Steuersatz für die kurzfristige Beherbergung von Fremden zur Anwendung kommen kann, wenn eine solche Einzelleistung erbracht wird. Dem hat der EuGH ebenfalls nachdrücklich und mit kurzer Begründung widersprochen. Wenn eine Leistung unter die Sonderregelungen für Reiseleistungen falle, könne sie nicht mehr den für die Beherbergung in Ferienunterkünften geltenden Regelungen folgen und damit auch nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
 
4 Ist-Besteuerung auch bei Anzahlungen für Reiseleistungen
In der Rs. Skarpa Travel (C-422/17) wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob Reiseleistungen auch der Ist-Besteuerung gem. Art. 65 MwStSystRL unterliegen können. Schließlich sei für die Differenzbesteuerung Voraussetzung, dass eine Gewinnmarge ermittelt wird. Das Errechnen einer Gewinnmarge sei aber nicht möglich, wenn die tatsächlichen Kosten für die Reisevorleistungen noch nicht feststünden. Der EuGH kommt in seinem Urteil vom 19.12.2018 zum Ergebnis, dass die Ist-Besteuerung für Anzahlungen bei Reiseleistungen durchaus zur Anwendung kommen muss. Schließlich enthalten die Art. 306 bis 310 MwStSystRL nur Sonderregelungen zum Ort der Besteuerung, zur Berechnung der Bemessungs­grundlage und zum Vor­steuerabzug. Im Übrigen seien die allgemeinen Regelungen anzuwenden, und hierzu gehört eben auch die Anzahlungs­besteuerung gem. Art. 65 MwStSystRL.
 
5 Differenzbesteuerung auch bei Anzahlungen
Im Zusammenhang mit der Frage, ob es ganz grundsätzlich eine Anzahlungsbesteuerung bei Reiseleistungen gibt, musste der EuGH in der Rs. Skarpa Travel auch darüber befinden, wie die Gewinnmarge bei Anzahlungen zu bestimmen ist. Hier schickt der EuGH voraus, es sei Ziel der Sonderregelungen für Reiseleistungen, praktische Schwierigkeiten zu vermeiden, die die Tätigkeit der Reisebüros behindern würden. Vor diesem Hintergrund kann der Leistende die zu erwar­tenden Kosten für die individuelle Reise schätzen und sie dem Gesamtpreis der Reise gegenüberstellen. So lässt sich der Prozentsatz der voraussichtlichen Gewinnmarge ermitteln. Dieser ist dann für die Anzahlungsbesteuerung zugrunde zu legen. Dem Leistenden bleibt dann aber nicht erspart, später eine Berichtigung (auch der Steuererklärung) vorzunehmen, wenn die endgültige Höhe der tatsächlichen individuellen Kosten feststeht.
 
6 Keine Beschränkung auf B2C – aktueller Stand
Anfang 2018 hatte der EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland entschieden, dass die Sonder­regelungen für Reiseleistungen nicht auf B2C-Umsätze eingeschränkt werden können (KMLZ-Newsletter 05/2018). Der BFH hatte dies bestätigt (KMLZ-Newsletter 19/2018). Seitdem wartet die Wirtschaft darauf, dass der Gesetzgeber reagiert und § 25 UStG entsprechend anpasst. Auch das BFH-Urteil wurde noch nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Die Finanzämter sehen sich deshalb bisher nicht in der Lage, den neuen Rechtsstandard anzuwenden. Dem Vernehmen nach soll es nun im Laufe des Jahres 2019 einen Gesetzentwurf geben, der die EuGH-Rechtsprechung umsetzt und den Anwendungsbereich von § 25 UStG auf B2B-Umsätze erweitert. Bis dahin haben die Unternehmen ein Wahlrecht und können entweder § 25 UStG anwenden oder sich direkt auf die EuGH-Rechtsprechung berufen.
 

Ansprechpartner:

Ronny Langer
Dipl.-FW (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
ronny.langer@kmlz.de

Stand: 21.12.2018