Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Der BFH stellt in diesem Zusammenhang nun klar: Der Steuerpflichtige ist nicht an den gewählten Aufteilungsschlüssel gebunden, wenn dieser nicht sachgerecht ist. Er kann daher den Aufteilungsschlüssel wechseln, wenn sich der ursprüngliche gewählte Flächenschlüssel im Nachhinein als nicht sachgerecht erweist. Die Beweislast, ob der Flächenschlüssel in diesem Fall präziser ist als der Umsatzschlüssel, liegt beim Finanzamt. Bei erheblichen Ausstattungsunterschieden gemischt genutzter Gebäude sind die Vorsteuerbeträge in der Regel nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.
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