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Die Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden ist immer wieder Gegenstand finanzgerichtlicher Verfahren. Der BFH stellt in diesem Zusammenhang nun klar: Der Steuerpflichtige ist nicht an den gewählten Aufteilungsschlüssel gebunden, wenn dieser nicht sachgerecht ist. Er kann daher den Aufteilungsschlüssel wechseln, wenn sich der ursprüngliche gewählte Flächenschlüssel im Nachhinein als nicht sachgerecht erweist. Die Beweislast, ob der Flächenschlüssel in diesem Fall präziser ist als der Umsatzschlüssel, liegt beim Finanzamt. Bei erheblichen Ausstattungsunterschieden gemischt genutzter Gebäude sind die Vorsteuerbeträge in der Regel nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.
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Kann man über eine sog. Vorschalt-Holding doch in den Genuss des Vorsteuerabzugs kommen? Diese Frage hat der XI. Senat des BFH mit Beschluss vom 23.09.2020 (XI R 22/18) dem EuGH vorgelegt. Der BFH selbst würde die Frage verneinen, da er einen Zusammenhang mit den umsatzsteuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaft erkennt. Außerdem möchte er vom EuGH geklärt wissen, ob hier ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt.
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Nicht in der EU ansässige Unternehmer sollen nach Auffassung des BMF die Sonderregelungen des § 25 UStG für Reiseleistungen ab 2021 nicht mehr anwenden können. Wenn Drittlandsunternehmen Reisen nach Deutschland veranstalten, kann sich damit nun hier eine Umsatzsteuerpflicht ergeben. Andererseits kann ab jetzt die Vorsteuer aus damit verbundenen Eingangsleistungen geltend gemacht werden. Betroffene Unternehmen müssen nun prüfen, inwiefern sie von der Änderung betroffen sind und ob sie ihre Geschäftsprozesse ggf. anders strukturieren sollten, um mit der Änderung verbundene Nachteile zu vermeiden oder Vorteile zu nutzen.
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