Nicht in der EU ansässige Unternehmer sollen nach Auffassung des BMF die Sonderregelungen des § 25 UStG für Reiseleistungen ab 2021 nicht mehr anwenden können. Wenn Drittlandsunternehmen Reisen nach Deutschland veranstalten, kann sich damit nun hier eine Umsatzsteuerpflicht ergeben. Andererseits kann ab jetzt die Vorsteuer aus damit verbundenen Eingangsleistungen geltend gemacht werden. Betroffene Unternehmen müssen nun prüfen, inwiefern sie von der Änderung betroffen sind und ob sie ihre Geschäftsprozesse ggf. anders strukturieren sollten, um mit der Änderung verbundene Nachteile zu vermeiden oder Vorteile zu nutzen.
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