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Der BFH hat entschieden, dass eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) im Jahr 2006 aus bestimmten Eingangsleistungen, welche sie für ihre Tätigkeit als Verwalterin eines Immobilien-Sondervermögens bezogen hat, keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Konkret geht es um Eingangsleistungen, deren Kosten die KAG dem Sondervermögen ohne Gewinnaufschlag belastete. Es ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung aufgrund dieses Urteils einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in ähnlichen Konstellationen auch aktuell keinen Vorsteuerabzug zubilligen wird.
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Mit Schreiben vom 03.05.2021 erweitert das BMF die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Umsätze, die Handelsplattformen mit Kryptowährungen erzielen. Fortan können neben zentralen (CEX) auch dezentrale Börsen (DEX) die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG beanspruchen. Erfreulicherweise wird klargestellt, dass mit den befreiten Umsätzen zusammenhängende IT-Dienstleistungen ebenfalls steuerfrei sind. Betroffene müssen zukünftig ihre Abrechnung anpassen. Es könnten sich aber auch Umsatzsteuererstattungen für die Vergangenheit ergeben. Das BMF-Schreiben ist daher für alle Handelsplattformen von Bedeutung.
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Mit Schreiben vom 20.04.2021 passt das BMF den Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Bezug auf die Regelungen zur Marktplatzhaftung an, welche bereits zum 01.01.2019 in Kraft getreten sind. Bei dieser Gelegenheit nimmt es auch Stellung zu den mit Wirkung zum 01.07.2021 vorgenommenen Anpassungen der §§ 22f, 25e UStG. Für die Aufzeichnungspflichten der Online-Marktplätze ist insbesondere relevant, dass die USt-ID des Onlinehändlers die vielfach kritisierte Erfassungsbescheinigung ersetzt.
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