Umsatzsteuer Newsletter 12/2021
E-Commerce: BMF nimmt Stellung zu Änderungen bei Fernverkaufsumsätzen ab Juli 2021
Die grundlegend überarbeiteten Regelungen zum Versandhandel werden zum 01.07.2021 in Kraft treten. Angesichts der andauernden Pandemie-Situation war fraglich, ob das Inkrafttreten der Regelungen erneut verschoben wird. Inzwischen steht fest, dass es keine weitere Verschiebung mehr geben wird. Das BMF hat am 01.04.2021 ein Schreiben zum neuen Regelungswerk veröffentlicht. Dieses Schreiben stellen wir Ihnen in diesem und im nächsten KMLZ Umsatzsteuer Newsletter vor. Zuerst geht es heute um die im BMF-Schreiben enthaltenen „Highlights“ aus Sicht eines Fernverkäufers. Danach erläutern wir Ihnen die Änderungen mit Bezug zu einem Online-Marktplatz.
1 Hintergrund
Die Regelungen zum Versandhandel (nunmehr definiert als „Fernverkäufe“) wurden grundlegend überarbeitet. Als Teil des sog. E-Commerce-Pakets wurde die ursprünglich für den 01.01.2021 geplante Regelungsänderung aufgrund der Coronavirus-Pandemie auf EU-Ebene auf den 01.07.2021 verschoben. Zu diesem Zeitpunkt werden die bisherigen länderspezifischen Lieferschwellen bei Versandhandelslieferungen gestrichen und durch eine EU-einheitliche Geringfügigkeitsschwelle in Höhe von EUR 10.000 ersetzt (siehe KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 35 | 2020). Um Registrierungsverpflichtungen im EU-Ausland für die Unternehmer möglichst zu vermeiden, werden die neuen Besteuerungsverfahren One-Stop-Shop (OSS) und Import-One-Stop-Shop (IOSS) zur Verfügung gestellt (siehe KMLZ Umsatzsteuer Newsletter 36 | 2020). Angesichts der andauernden Pandemie-Situation war fraglich, ob das Inkrafttreten des Regelungsrahmens erneut verschoben wird. Inzwischen steht fest: eine weitere Verschiebung wird es nicht mehr geben. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat pünktlich am 01.04.2021 die Anzeige zur Nutzung der neuen Besteuerungsverfahren in seinem Online-Portal freigeschaltet.
 
2 Das neue Regelungswerk aus Sicht des BMF
Flankierend dazu hat das BMF mit Schreiben vom 01.04.2021 folgende für Fernverkäufer relevante Klarstellungen vorgenommen. 
  • Veranlagungsverfahren und OSS/IOSS schließen einander nicht aus: Bestehende umsatzsteuerliche Registrierungen sind für die Nutzung von OSS/IOSS unschädlich. Voraussetzung ist lediglich, dass alle innerhalb der EU steuerpflichtigen Fernverkäufe einheitlich im OSS/IOSS gemeldet werden.
  • Maßgebliche Schwelle in Höhe von EUR 10.000 gilt für 2020 und 2021: Bei der Beurteilung des Leistungsorts im Besteuerungszeitraum 2021 sind die relevanten sonstigen Leistungen und innergemeinschaftlichen Fernverkäufe einzubeziehen, die im Kalenderjahr 2020 und im ersten Halbjahr 2021 ausgeführt wurden. Eine zeitanteilige Aufteilung der Geringfügigkeitsschwelle ist im Kalenderjahr 2021 nicht vorzunehmen.
  • Transportveranlassung durch den Fernverkäufer: Der Transport ist durch den Fernverkäufer veranlasst, wenn dieser direkt oder indirekt am Transport beteiligt ist. Allerdings geht das BMF-Schreiben an dieser Stelle insbesondere auf den Begriff der indirekten Beteiligung kaum ein. 
  • Fernverkäufe aus anderem EU-Staat in eigenen Ansässigkeitsstaat: Lieferungen an Nichtunternehmer aus anderen EU-Staaten in den eigenen Ansässigkeitsstaat sind bei Nutzung von OSS dort zu melden.
  • Meldung von Fernverkäufen im OSS/IOSS: 
    • Die Teilnahme am OSS/IOSS kann auf elektronischem Weg seit dem 01.04.2021 beim BZSt angezeigt werden.
    • Die Beträge in der OSS-Steuererklärung in Deutschland sind in Euro anzugeben, es sei denn, der EU-Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Leistungsort liegt, sieht die Angabe der Beträge in seiner Landeswährung vor. Bei einer abweichenden Landeswährung sind die Werte einheitlich mit von der EZB festgestelltem Umrechnungskurs am letzten Tag des Besteuerungszeitraums zu berechnen und zu melden. Die Anwendung der Durchschnittskurse nach § 16 Abs. 6 UStG ist explizit ausgeschlossen. 
  • Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer, wenn IOSS nicht genutzt wird: 
    • Lieferung über die eigene Webseite: Gelangt der Gegenstand aus einem Drittland in das Inland und meldet der Lieferer die Einfuhr im Bestimmungsmitgliedstaat an, erbringt er einen nach § 3 Abs. 8 UStG im Inland zu besteuernden Umsatz. Die Regelung des § 3c ist dann nicht anzuwenden. Der Lieferer kann die entstandene Einfuhrumsatzsteuer im Inland als Vorsteuer geltend machen. 
    • Lieferung über einen Online-Marktplatz: Findet der Fernverkauf über einen Online-Marktplatz statt, so wird unter Umständen ein Reihengeschäft fingiert. Meldet der Onlinehändler in diesem Fall die Einfuhr an, ist er Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass gleichzeitig nur der Online-Marktplatz vorsteuerabzugsberechtigt ist, da er die Verfügungsmacht über den eingeführten Gegenstand besitzt.
  • Vorsteuerabzug bei Eingangsleistungen:
    • EU-Unternehmer können im anderen EU-Staat entstandene Vorsteuern im Vergütungsverfahren geltend machen, soweit sie ihre Umsätze im OSS/IOSS melden und dort keine weiteren Ausschlussumsätze erbringen. 
    • Drittlandunternehmer können in Deutschland auch bei fehlender Gegenseitigkeit Vorsteuerbeträge im Vergütungsverfahren geltend machen, soweit die Umsätze im direkten Zusammenhang mit im OSS/IOSS gemeldeten Umsätzen in Verbindung stehen. Für Vorsteuern aus sonstigen Eingangsleistungen bleibt es beim Erfordernis der Gegenseitigkeit.
 
3 Fazit
Begrüßenswert ist die Ausführlichkeit des neuen BMF-Schreibens. Es enthält viele Praxis-Beispiele, die für ein besseres Verständnis des Regelungswerks sorgen. Allerdings handelt es sich dabei stets um standardisierte Sachverhalte, die auch ohne die Beispiele nur anhand des Gesetzestextes leicht nachvollzogen werden können. Gleichzeitig werden etliche Probleme, die sich in der Praxis stellen, gar nicht oder nicht ausführlich genug angesprochen. So sagt das BMF-Schreiben beispielsweise wenig zur Frage der Transportveranlassung, es trifft wenig Aussagen zu Umsätzen im Organkreis, zu Ansässigkeitsfragen, zur korrekten Rechnungstellung und vielem mehr – obwohl, wie so oft in der Umsatzsteuer, auch hier der Teufel im Detail steckt.
 
Ansprechpartner:
 

Dr. Atanas Mateev
Dipl.-Wirtschaftsjurist (Univ.), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501253
atanas.mateev@kmlz.de

Stand: 07.04.2021