Der EuGH stärkt das Recht auf Vorsteuerabzug und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer. Unternehmern, die Erschließungsanlagen errichten und diese später unentgeltlich der Gemeinde überlassen, steht der Vorsteuerabzug zu. Der EuGH geht mit seinem Urteil vom 16.09.2020 in der Rs. Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG (C-528/19) sogar noch einen Schritt weiter und stellt fest, dass auch die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe unterbleiben kann.
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