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Praxisrelevante und positive Entwicklungen: In Anlehnung an die aktuelle EuGH- und BFH-Rechtsprechung äußert sich die Finanzverwaltung in ihrem Schreiben vom 17.05.2024 sowohl zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen als auch zur Dokumentation sowie der Dokumentationsfrist der Zuordnungsentscheidung. Demnach können der Finanzbehörde notfalls auch noch nach Ablauf der Dokumentationsfrist (Regelabgabefrist für Steuererklärungen) innerhalb dieser vorliegende nach außen hin objektiv erkennbare Anhaltspunkte mitgeteilt werden. Grundsätzlich bleibt es jedoch bei der klaren Empfehlung: Die Zuordnungsentscheidung sollte innerhalb der Frist schriftlich gegenüber der Finanzverwaltung dokumentiert werden.
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Der BFH hat in seinem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 22.11.2023 entschieden, dass – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – auch bei „gebrochener“ Versendung ein Reihengeschäft vorliegt. Die Entscheidung betrifft die Rechtslage bis 2019, müsste aber auch darüber hinaus für die aktuelle Rechtslage analog anwendbar sein. Unternehmen sind sicher gut beraten, sich weiterhin an UStG und UStAE zu orientieren. Im Streitfall können die Feststellungen des BFH aber sehr hilfreich sein.
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Mit Schreiben vom 29.04.2024 äußert sich die Finanzverwaltung umfassend zu Online-Veranstaltungen und sonstigen Online-Dienstleistungsangeboten. Demzufolge ist die Unterscheidung zwischen vorproduzierten Inhalten und Live-Streaming nicht nur für den Ort der Leistung relevant, sondern auch für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes und der Steuerbefreiungen für Bildungsleistungen sowie im kulturellen und Gesundheitsbereich. Vorproduzierte Lernvideos etwa sind nicht weiter umsatzsteuerbefreit. Die weitreichenden Änderungen treten bereits zum 01.07.2024 in Kraft. Es besteht somit dringender Handlungsbedarf. Ferner thematisiert das BMF-Schreiben Dienstleistungskommissionen und Leistungskombinationen. Damit ist es auch für Influencer, Streamer und alle, die neben einem Live-Stream auch die Aufzeichnung anbieten, äußerst praxisrelevant.
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