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Vor dem Hintergrund der Neuregelung des § 2b UStG geraten viele Körperschaften des öffentlichen Rechts schneller und häufiger in den Anwendungsbereich der Umsatzsteuer. Damit geht auch oft die Berechtigung zum Vorsteuerabzug einher. Es ist gut und wichtig, dass die Finanzverwaltung den Rechtsanwendern nunmehr in einem BMF-Schreiben administrative Erleichterung für den Vorsteuerabzug und die Vorsteuerberichtigung an die Hand gibt.
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Der BFH gibt dem EuGH die Möglichkeit, das nationale Aufteilungsgebot für Beherbergungsumsätze zu Fall zu bringen. Damit könnte das Durchhaltevermögen der Hotelbranche bald belohnt werden. Betroffene Unternehmen sollten Vorkehrungen treffen, um ggf. rückwirkend von einer Rechtsänderung zu profitieren.
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Kein Vergnügen bleibt unversteuert. Das gilt auch für die anstehende Fußball-EM 2024. Geschäftsvorfälle im Zusammenhang mit der Fußball-EM müssen umsatzsteuerlich zutreffend eingeordnet werden, damit das erhoffte Sommermärchen in Deutschland nicht zum Umsatzsteuer-Albtraum wird.
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