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Umsatzsteuer Newsletter 21/2017
Das BMF hat die beiden Urteile des BFH zu Preisnachlässen über die Grenze (Az. XI R 25/12 und Az. V R 6/13) zum Anlass genommen, den Abschn. 17.2 UStAE komplett zu überarbeiten. Erfreulich ist die Klarstellung, dass der begünstigte Abnehmer seinen Vorsteuerabzug nicht mindern muss, wenn der den Preisnachlass gewährende Unternehmer eine Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland ausführt. Weniger erfreulich sind hingegen die umfangreichen Nachweispflichten.
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Der BGH hat jüngst bestätigt, dass die Entdeckung einer Steuerhinterziehung bereits vor dem Abgleich mit den Steuererklärungen des Steuerpflichtigen möglich ist. Die Abgabe einer Selbstanzeige hat ab diesem Zeitpunkt der Tatentdeckung dann keine strafbefreiende Wirkung mehr. Auch für die Umsatzsteuer gilt: Tritt ein zu berichtigender Sachverhalt auf, kann es für den Weg in die Strafbefreiung mittels Selbstanzeige bereits zu spät sein. Allein ein internes Kontrollsystem (IKS) kann der Annahme einer Steuerhinterziehung wirksam vorbeugen.
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Insbesondere in Konzernen ist es problematisch, die organisatorische Eingliederung für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft herzustellen. Der V. Senat des BFH hat dieses Merkmal zuletzt sehr strikt interpretiert. Nunmehr ist es aber der V. Senat, der mit Urteil vom 10.05.2017 – V R 7/16 festgestellt hat, dass eine organisatorische Eingliederung auch ohne personelle Verflechtung der Geschäftsführungsorgane möglich ist, wenn ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag existiert.
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