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Das BMF setzt die Rechtsprechung des BFH zum Verzicht auf die Steuerbefreiung sowie dessen Rücknahme um. Hiernach sind der Verzicht sowie dessen Rücknahme zukünftig noch bis zur materiellen Bestandskraft zulässig. Dies gilt jedoch nicht für Grundstückslieferungen außerhalb eines Zwangsversteigerungsverfahrens. In diesen Fällen können Unternehmer künftig nur noch bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages zur Steuerpflicht optieren.
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Umsatzsteuer Newsletter 23/2017
GRIECHENLAND erweitert lokales Reverse Charge Verfahren +++ INDIEN hat neues Mehrwertsteuersystem eingeführt +++ ITALIEN verkürzt Frist zur Geltendmachung von Vorsteuern und erweitert Split-Payment-System +++ POLEN plant Split-Payment-System einzuführen und erweitert SAF-T-Meldepflichten +++ RUMÄNIEN führt Datenbank für „Risiko-Steuerpflichtige“ ein +++ RUSSLAND plant Regelsteuersatz um vier Prozentpunkte zu erhöhen +++ SCHWEIZ stellt bei Beurteilung der Steuerpflicht auf das Welteinkommen ab +++ UNGARN setzt Pflicht zur elektronischen Übermittlung von Rechnungsdaten mit vorangehender Testphase um und veröffentlicht „Blacklist“.
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Der EuGH hatte wieder einmal über die Zuordnung der Warenbewegung in einem Reihengeschäft zu entscheiden. Er hält in seinem Urteil v. 26.07.2017 (Rs. Toridas, C-386/16) zwar an den Grundsätzen seiner Rechtsprechung fest. Offenbar sieht er aber in der Mitteilung über den Weiterverkauf der Waren, bevor diese das Land verlassen, ein maßgebliches Kriterium dafür, dass die bewegte Lieferung nicht der ersten Lieferung zuzuordnen ist. Diese Auffassung wäre künftig zu berücksichtigen.
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