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Der EuGH hat mit dem Urteil vom 21.09.2017 in der Rs. C-616/15 festgestellt, dass Deutschland bei der Steuerbefreiung von Kostengemeinschaften gegen Unionsrecht verstoßen hat. Denn nach nationalem Recht befreit sind lediglich Zusammenschlüsse in Form von sog. Apparategemeinschaften nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG, deren Mitglieder der Berufsgruppe der Ärzte angehören. Nach dem EuGH müssen jedoch sämtliche gemeinwohlbezogenen Tätigkeiten in den Genuss der Steuerbefreiung kommen. Die Hoffnung, dass auch Banken und Versicherungen davon profitieren würden, hat sich durch die Urteile in den Rs. C-326/15 und C-605/15 jedoch zerschlagen.
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In wenigen Tagen, am 30. September, endet für in der EU ansässige Unternehmen die Frist zur Einreichung von Vorsteuervergütungsanträgen für das Jahr 2016. Gerade noch rechtzeitig macht das BMF mit Schreiben vom 22.09.2017 auf kleine Zugeständnisse und auf eine bedeutsame Verschärfung aufmerksam. Die unterjährig genaue zeitliche Zuordnung der Rechnungen ist nicht mehr so wichtig. Dafür gilt ein Vergütungsantrag dann nicht mehr als eingereicht, wenn bestimmte Informationen fehlen. Demzufolge nützt es also nichts, wenn man später nachbessert. Der „erste Schuss“ muss sitzen. Die Regelungen zu den beizufügenden Rechnungen sind zudem auch verschärft worden.
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Pünktlich zum Wiesnauftakt veröffentlicht der BFH ein Urteil zum Steuersatz auf den Verkauf von Brezn. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zu den Restaurationsleistungen. Das Ergebnis: Beim Verkauf der Brezn durch einen Breznläufer fallen 7% an, verkauft die Wiesnbrezn der Festwirt fallen dagegen 19% Umsatzsteuer an. Auch wenn das Ergebnis nicht zu beanstanden ist: Die Begründung ist aus bayerischer Sicht skandalös und verlangt eine Gegenvorstellung. Wir wünschen eine schöne Wiesnzeit!
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