Umsatzsteuer Newsletter

Suche

Eine Haftung nach § 25d Abs. 1 UStG unterliegt nach aktueller Rechtsprechung des BFH hohen Hürden. Der Leistungsempfänger kann für die Umsatzsteuer auf in der Leistungskette vorangegangene Umsätze nur ausnahmsweise haftbar gemacht werden. Hierfür genügt es nicht, dass der Leistungsempfänger von strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Leistenden Kenntnis hat. Erforderlich sind vielmehr Anhaltspunkte, die belegen, dass der Leistende bei Vertragsschluss die Absicht hatte, die Umsatzsteuer für die konkreten Umsätze nicht abzuführen.
mehr
Umsatzsteuer Newsletter 38/2017
In einer Rechnung für Zwecke des Vorsteuerabzugs muss als Anschrift des Leistenden nicht der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit angegeben werden. Der EuGH urteilte dies am 15.11.2017 in den deutschen Vorlageverfahren Rs. Geissel und Butin – C-374/16 und C-375/16. Nach Ansicht des EuGH reicht die postalische Erreichbarkeit und somit die Angabe einer Briefkastenadresse. Dadurch erteilt der EuGH einer engeren Sichtweise des V. Senats des BFH eine Absage. Die Entscheidung ist auch bedeutsam für die Angabe der Anschrift des Leistungsempfängers.
mehr
Der BFH hat mit Urteil vom 30.08.2017 – XI R 37/14 bekräftigt, dass eine umsatzsteuerbare Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt voraussetzt. Ist eine Zahlung ungewiss und von Unwägbarkeiten abhängig, so kann es am unmittelbaren Zusammenhang fehlen. Der BFH hat dies im Fall eines Pokerspielers entschieden. Er schließt sich damit dem EuGH an, der bereits dementsprechend für Reitturniere entschieden hatte. Von dieser Rechtsprechung profitieren könnten neben einer Vielzahl von Turnieren, Wettbewerben und Glücksspielen ggf. auch andere Bereiche.
mehr

Seiten