Umsatzsteuer Newsletter 21/2017
Neues BMF-Schreiben zu Preisnachlässen
Das BMF hat die beiden Urteile des BFH zu Preisnachlässen über die Grenze (Az. XI R 25/12 und Az. V R 6/13) zum Anlass genommen, den Abschn. 17.2 UStAE komplett zu überarbeiten. Erfreulich ist die Klarstellung, dass der begünstigte Abnehmer seinen Vorsteuerabzug nicht mindern muss, wenn der den Preisnachlass gewährende Unternehmer eine Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland ausführt. Weniger erfreulich sind hingegen die umfangreichen Nachweispflichten.

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1. EuGH-Urteil Elida Gibbs und Folgeentscheidungen
Bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 24.10.1996 (Rs. C-317/94) nahm der EuGH zu Preisnachlässen in Lieferketten Stellung. Demnach ändert sich die Bemessungsgrundlage auch dann, wenn der Preisnachlass nicht an einen unmittelbaren Abnehmer gewährt wird. Grundsätzlich mindert sich dadurch der Vorsteuerabzug beim begünstigten Abnehmer. Allerdings hat der BFH entschieden (Urt. v. 05.06.2014, XI R 25/12 und Urt. v. 04.12.2014, V R 6/13), dass der begünstigte Abnehmer seine Vorsteuern nicht berichtigen muss, wenn die Lieferung des preisnachlassgewährenden Unternehmers im Inland nicht steuerpflichtig ist (siehe KMLZ Newsletter 25/2014 und 5/2015).
 
2. BMF-Schreiben vom 13.07.2017
Das BMF setzt mit seinem Schreiben vom 13.07.2017 im Wesentlichen diese Rechtsprechung des BFH um (vgl. Abschn. 17.2 Abs. 3 UStAE). In diesem Zusammenhang hat das BMF Abschn. 17.2 UStAE komplett überarbeitet und die bisher in Abs. 2 bis 10 enthaltenen Grundsätze gekürzt und kompakter dargestellt. 
 
2.1 Voraussetzungen einer Umsatzsteuerminderung
Gewährt (A) in einer Leistungskette A-B-C einen Preisnachlass an (C), mindert sich die Bemessungsgrundlage für den Umsatz von (A) an (B). Dies gilt jedoch nach dem BMF-Schreiben nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der den Preisnachlass gewährende Unternehmer erbringt eine im Inland steuerpflichtige Leistung (A an B),
2. die Leistung an den begünstigten Abnehmer (B an C) ist im Inland steuerpflichtig und
3. der den Preisnachlass gewährende Unternehmer (A) weist nach, dass die o.g. Voraussetzungen vorliegen.
 
2.2 Keine korrespondierende Vorsteuerminderung
Grundsätzlich hat der begünstigte Abnehmer den Vorsteuerabzug für seinen Leistungsbezug in gleicher Höhe zu mindern. Dies gilt jedoch nicht für die Fälle, in denen der den Preisnachlass gewährende Unternehmer eine innergemeinschaftliche Lieferung aus einem anderen Mitgliedstaat erbringt (A an B). Der unmittelbare Abnehmer (B) hat keine Minderung der Erwerbssteuer vorzunehmen, da er den Preisnachlass nicht erhalten hat. Der Abnehmer (C) hat zwar von (A) den Preisnachlass erhalten und ist somit wirtschaftlich begünstigt im Sinne des § 17 Abs. 1 S. 4 UStG. Aber § 17 Abs. 1 S. 4 UStG regelt nicht die Voraussetzung der Vorsteuerberichtigung, sondern bestimmt, welcher Unternehmer zu berichtigen hat. Damit setzt die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 S. 4 UStG ebenso eine Änderung der Bemessungsgrundlage für steuerpflichtige Umsätze voraus wie die Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG. An einer solchen Änderung fehlt es hier, da der preisnachlassgewährende Unternehmer (A) eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausführt. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der den Preisnachlass gewährende Unternehmer eine Lieferung aus einem Drittland erbringt, d. h., der begünstigte Abnehmer hat seinen Vorsteuerabzug nicht zu mindern.
 
2.3 Nachweispflichten für den preisnachlassgewährenden Unternehmer
Bereits bisher hatte der Unternehmer, der Preisnachlassgutscheine oder Preiserstattungsgutscheine gewährte, Nachweispflichten zu befolgen (vgl. Abschn. 17.2 Abs. 7 und Abs. 8 UStAE a.F.). Das BMF schreibt nun Nachweispflichten für alle Fälle vor, in denen ein Unternehmer Preisnachlässe an einen nicht unmittelbaren Abnehmer gewährt. 
Die Nachweise können sich aus der Gesamtheit der Unterlagen ergeben, die dem preisnachlassgewährenden Unternehmer vorliegen. Durch sie muss sich leicht und eindeutig nachprüfen lassen, dass die Voraussetzungen für eine Minderung der Bemessungsgrundlage gegeben sind. Neu ist, dass aus den Unterlagen hervorgehen muss, ob der begünstigte Abnehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
 
2.4 Nachweispflichten für den begünstigten Abnehmer
Das BMF-Schreiben enthält gänzlich neue Nachweispflichten für den begünstigten Abnehmer. Er muss nachweisen, dass eine Vorsteuerminderung nicht vorzunehmen ist. Regelmäßig kann der Nachweis wie folgt erbracht werden:
1. Durch einen Beleg über die Höhe des erhaltenen Preisnachlasses, auf dem die Bezeichnung vermerkt ist,
2. durch die Rechnung des Zwischenhändlers und
3. durch die Bestätigung des preisnachlassgewährenden Unternehmers, dass seine Lieferung an seinen unmittelbaren Abnehmer im Ausland ausgeführt wurde, inklusive Angaben zur eindeutigen Identifizierung dieses Abnehmers und der an den Abnehmer abgerechnete Leistung.
Insbesondere die letzte Nachweisanforderung dürfte in der Praxis zu Schwierigkeiten führen, da der den Preisnachlass gewährende Unternehmer seine Leistungsbeziehungen zu seinen direkten Abnehmern gerade nicht offenlegen will.
 
3. Hinweise für die Praxis
Das BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Unternehmen sollten daher anhand ihrer Lieferstrukturen und Konditionsvereinbarungen überprüfen, 
- ob sie Preisnachlässe von Unternehmern erhalten, mit denen sie keine unmittelbaren Lieferbeziehungen haben, 
- ob die preisnachlassgewährenden Unternehmer Waren aus dem Ausland liefern und
- ob sie bislang ihre Vorsteuern gemindert haben. 
Für die begünstigten Abnehmer könnten sich Ansprüche auf Vorsteuererstattung für alle noch offenen Jahre ergeben.
Die preisnachlassgewährenden Unternehmen hingegen sollten sicherstellen, dass ihnen die entsprechenden Nachweise vorliegen, damit ihnen nicht nachträglich die Umsatzsteuerminderung versagt wird.
 
 

Ansprechpartner:

Eveline Beer
Rechtsanwältin, Steuerberaterin
Tel.: +49 211 54095335
eveline.beer@kmlz.de

Stand: 27.07.2017