Gesetzlich vorgesehene Erstattungszinsen nicht individuell abänderbar: Die Mitgliedstaaten müssen die in ihren Gesetzen geregelten Erstattungszinsen in voller Höhe auszahlen. Nach Auffassung des EuGH gilt dies auch dann, wenn die Erstattungszinsen im konkreten Fall höher sind als die tat-sächlich erlittenen finanziellen Nachteile des Steuerpflichtigen (Urt. v. 28.02.2018 – C-387/16 – Nidera). Für die Diskussion, ob die Höhe der deutschen Nachzahlungszinsen (6 % p.a.) rechtmäßig ist, könnte das Urteil Auswirkungen haben.
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