Umsatzsteuer Newsletter 17/2018
EU-Kommission macht Vorschlag für neue „Digitalsteuer“
Aus Sicht der EU-Kommission versagt das bestehende Steuerrecht bei der Ertragsbesteuerung der Digital Economy. Bis die OECD Abhilfe geschaffen hat, soll übergangsweise eine Steuer von 3 % für bestimmte Online-Umsätze erhoben werden. Betroffen wären Unternehmen mit einem Weltumsatz von mehr als EUR 750 Mio. Besteuert werden soll die Platzierung von Online-Werbung, die Bereitstellung von Online-Verkaufsplattformen und der Verkauf von Nutzerdaten. Ziel der Digitalsteuer sind damit vor allem die Internetgiganten aus den USA.

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1.    Einführung
Die Besteuerung der Digital Economy ist eines der wichtigsten Themen der EU-Kommission im Rahmen ihrer „Digital Single Market Strategy“. In diesem Zusammenhang hat die EU-Kommission nunmehr einen Richtlinien-Vorschlag für eine neue „Digitalsteuer“ unterbreitet (Vorschlag vom 21.03.2018 – COM (2018) 148 final). Damit möchte die EU-Kommission Lücken bei der Ertragsbesteuerung schließen. Diese sollen dadurch entstehen, dass bei der Digital Economy der Sitzort des Steuerpflichtigen oft vom Ort der Wertschöpfung abweicht. Die EU-Kommission greift dabei auf die Mittel des Umsatzsteuerrechts zurück. Zum einen sollen als Bemessungsgrundlage für die Digitalsteuer die Umsätze (und nicht der Gewinn) herangezogen. Zum anderen soll die Steuerbarkeit nicht an den Sitz des Steuerpflichtigen anknüpfen, sondern an den Sitz des Nutzers der Leistung. Die Digitalsteuer soll zu einem zusätzlichen Steueraufkommen von fast € 5 Mrd. führen.

2.    Inhalt des Richtlinienvorschlags
Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen rund um die neue Digitalsteuer.

2.1    Welche Tätigkeit wird besteuert?
Die Digitalsteuer soll Einnahmen besteuern, bei denen der Nutzer (B2B und B2C) die Wertschöpfung generiert, also Einnahmen, die der Steuerpflichtige durch die Aktivitäten der Nutzer erwirtschaftet. Die Richtlinie beschränkt sich auf Einnahmen im Zusammenhang mit sog. „digitalen Schnittstellen“. Gemeint ist damit jede Art von Software, inkl. Webseiten und mobiler Anwendungen. Die folgenden Tätigkeiten werden erfasst, wären also steuerbar:

  • Die Platzierung von Werbung auf einer digitalen Schnittstelle.
  • Die Bereitstellung „mehrseitiger“ digitaler Schnittstellen, über die Nutzer interagieren sowie Gegenstände und Dienstleistungen veräußern können.
  • Die Übermittlung gesammelter Nutzerdaten.

Es gibt eine Reihe von Ausnahmen. So sollen Erträge regulierter Crowdfunding-Dienstleister nicht steuerbar sein.

2.2    Wie bestimmt sich der Steuerbetrag?
Der Steuersatz soll 3 % betragen. Er wird auf die „Erträge“ aus den oben genannten Tätigkeiten erhoben. „Ertrag“ meint dabei den „Bruttoertrag“ abzüglich der Umsatzsteuer. Dieser Betrag entspricht damit dem umsatzsteuerlichen Entgelt.

2.3    Wer wird besteuert?
Steuerpflichtig wären sog. Rechtsträger. Die Richtlinie erfasst unter diesem Begriff juristische Personen oder „juristische Konstrukte“. Zusätzlich müssen die jährlichen weltweiten „Erträge“ des Rechtsträgers über € 750 Mio. liegen, wo­von mindestens € 50 Mio. in der EU zu erwirtschaften sind.

2.4    Wo wird besteuert?
Die Erträge sollen dort steuerbar sein, wo der Nutzer ansässig ist. Die Ansässigkeit des Nutzers bestimmt sich aus der IP‑Adresse des Endgeräts, das er im Leistungszeitpunkt verwendet. Die Steuerpflichtigen sollen andere Methoden der Geolokalisierung anwenden dürfen, wenn dies zu genaueren Ergebnissen führt. Die Identität der Nutzer darf bei der Ortsbestimmung nicht ermittelt werden.

2.5    Wie wird besteuert?
Sobald ein Rechtsträger in einem Mitgliedstaat steuerpflichtig wird, müsste er sich dort steuerlich registrieren (sog. Mitgliedstaat der Identifizierung). Wenn er in mehreren Mitgliedstaaten steuerpflichtig ist, kann er den Mitgliedstaat der Identifizierung unter diesen Staaten auswählen. Die Anzeige müsste bis zum 10. Arbeitstag nach Ablauf des ersten Besteuerungszeitraums erfolgen. Eine rückwirkende Registrierung ist nicht vorgesehen.

Die EU-weiten Erträge eines Jahres müssten bis zum 30. Arbeitstag des Folgejahres an den Mitgliedstaat der Identifizierung gemeldet werden. Bis dahin wäre auch die Steuer zu entrichten. Dieser Mitgliedstaat leitet dann beides an die jeweils betroffenen Mitgliedstaaten weiter.

2.6 Ab wann soll die Regelung gelten?
Die Mitgliedstaaten müssten die Richtlinie bis zum 31.12.2019 umsetzen. Die Digitalsteuer würde dann ab dem 01.01.2020 erhoben. Sollte die Richtlinie angenommen werden, verbleibt daher für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen nur wenig Zeit, um sie zu implementieren. Ob diese kurze Zeitspanne ausreichen wird, um eine völlig neue Steuer einzuführen, ist fraglich. So wurde vergleichsweise für die Ausweitung des bestehenden MOSS-Systems auf Versandhandelsumsätze ein Zeitraum bis zum 01.01.2021 eingeräumt. Das völlig neue Meldesystem für Digitalsteuern müsste aber schon ab dem 01.01.2020 funktionieren.

2.7 Wird der Richtlinienvorschlag angenommen?
Das ist schwer zu sagen. Für eine Annahme spricht, dass die Mitgliedstaaten sicherlich gerne ihre Steuereinnahmen erhöhen würden. Andererseits haben sowohl die USA als auch Vertreter der deutschen Industrie bereits Einwände gegen den Vorschlag der EU-Kommission erhoben. Momentan scheint daher einiges gegen die Einführung der Digitalsteuer zu sprechen. Ungeklärt ist bisher auch, ob die Richtlinie insgesamt als EU-rechtskonform gelten kann. Die Richtlinie führt eine neue indirekte Steuer ein. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 113 AEUV. Danach darf die EU-Kom­mission nur dann weitere indirekte Steuern einführen, wenn dies für das Funktionieren des Binnenmarkts und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen notwendig ist. Ob dies hier zutrifft, werden gegebenenfalls die Gerichte zu klären haben.

Ansprechpartner:

Matthias Luther, L.L.M. Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 211 54095395
matthias.luther@kmlz.de

Stand: 19.04.2018