Mit Beschluss vom 25.04.2018 hat der 9. Senat des BFH „schwerwiegende Zweifel“ an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen geäußert. Das BMF weist nun die Finanzämter an, für Zinszeiträume ab April 2015 Aussetzung der Vollziehung jeglicher Zinsfestsetzung zu gewähren, in der der Zinssatz nach § 238 AO zugrunde gelegt wurde. Voraussetzung ist allerdings, dass Steuerpflichtige gegen den Zinsbescheid Einspruch einlegen. Sie müssen weiterhin die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids beantragen.
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