Umsatzsteuer Newsletter

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Umsatzsteuer Newsletter 25/2014
Der letzte Abnehmer in einer Lieferkette muss seinen Vorsteuerabzug nicht mindern, wenn er von einem im Ausland ansässigen Hersteller Rabatte erhält. Dies hat der BFH in seinem Urteil XI R 25/12 vom 05.06.2014 entschieden. Hingegen nicht höchstrichterlich entschieden ist der umgekehrte Fall: Kann der in Deutschland ansässige Hersteller seine Umsatzsteuer mindern, wenn er Rabatte direkt an einen im Ausland ansässigen letzten Abnehmer gewährt und wenn die Lieferung an seinen Abnehmer in Deutschland steuerpflichtig ist?
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Erbringt ein Unternehmer sonstige Leistungen i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG an eine Betriebsstätte eines anderen Unternehmers, liegt der Ort der Leistung dort, wo sich die Betriebsstätte befindet. Wann eine Betriebsstätte vorliegt, ist oft nicht leicht zu bestimmen. Insbesondere dann, wenn der Leistungsempfänger fremdes Personal und fremde Sachmittel einsetzt. In der aktuellen Rechtssache Welmory hatte sich der EuGH mit dieser Frage zu beschäftigen. Nach seiner Erkenntnis kann wohl auch in einem solchen Fall eine Betriebsstätte vorliegen.
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Vorsteuervergütungsanträge von Unternehmern, die in Drittländern ansässig sind, müssen bisher eigenhändig unterschrieben werden. Dies möchte die EU-Kommission mit ihrer Klage gegen Deutschland ändern. Unternehmer, deren Vergütungsanträge mangels eigenhändiger Unterschrift abgelehnt wurden, sollten Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.
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