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Zum 01.01.2015 wurde das Recht der Selbstanzeige u.a. durch Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre sowie durch eine Erhöhung der Strafzuschläge im Sinne von § 398a AO erheblich verschärft. Im Bereich der Umsatzsteuer ergeben sich Erleichterungen, teilweise wird insofern wieder der alte Rechtszustand von vor dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz hergestellt. Demnach sind bei Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Zukunft wieder mehrfache Korrekturen möglich. Dies gilt jedoch nicht für Umsatzsteuer-Jahreserklärungen, die weiterhin dem Vollständigkeitsgebot unterliegen.
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Finanzämter versagen häufig den Vorsteuerabzug mit dem Argument, dass der Unternehmer die Ware von einem sog. Scheinunternehmer bezogen hat. Auf Gutgläubigkeit komme es im Festsetzungsverfahren nicht an. Nach neueren Entscheidungen des BFH könnte dies in Zukunft anders zu beurteilen sein. Im Steuerstreit stellt sich dann zusätzlich die Frage, wer den Nachweis der Gutgläubigkeit antreten muss.
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Die ungarische Finanzverwaltung führt zum 1. Januar 2015 ein elektronisches System zur Kontrolle von Warentransporten per LKW ein (EKAER). In Ungarn für Umsatzsteuer registrierte Unternehmen sehen sich dadurch ein weiteres Mal mit erheblichen administrativen Auflagen konfrontiert, die in Europa ihresgleichen suchen. Mit der Einführung des EKAER-Systems müssen alle Warentransporte per LKW im Vorfeld elektronisch angemeldet werden. Unterbleibt die Anmeldung, können Strafzahlungen von bis zu 40 Prozent des Warenwertes verhängt oder gar die Beschlagnahmung der Ware veranlasst werden. Die in Ungarn registrierten Unternehmen müssen umgehend prüfen, ob sie betroffen sind und wie ihre Prozesse auf EKAER eingerichtet werden können.
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