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Mit Schreiben vom 05.12.2014 verlängert das Bundesfinanzministerium (BMF) die Übergangsregelung zur Anwendung der neuen Rechtslage bei Metalllieferungen bis zum 30.06.2015. Demgemäß beanstandet es die Finanzverwaltung bis 30.06.2015 nicht, wenn bei Metalllieferungen die beteiligten Unternehmen einvernehmlich davon ausgehen, dass der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer schuldet und dieser den Umsatz ordnungsgemäß versteuert. Außerdem ist eine Gesetzesänderung geplant. Die betroffenen Warengruppen sollen eingeschränkt werden. Es soll zudem eine Wertschwelle von EUR 5.000 eingeführt werden.
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Umsatzsteuer Newsletter 28/2014
Zum 1. Januar 2015 werden in allen EU-Ländern die Regelungen zur Ortsbestimmung bei Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie anderen elektronischen Dienstleistungen an Nichtunternehmer geändert und der Mini-One-Stop-Shop eingeführt. Zur Kompensation der daraus resultierenden Einnahmenverluste wird Luxemburg, wie bereits lange geplant, seine Steuersätze erhöhen. Sonst sind Steuersatzänderungen eher die Ausnahme. Daneben bleibt der Kampf gegen Steuerbetrug das dominierende Thema. In einigen EU-Ländern wird deshalb der Anwendungsbereich für das Reverse-Charge-Verfahren erweitert. In jedem Fall sollten die im Ausland tätigen Unternehmen prüfen, ob sie von den Änderungen betroffen sind.
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Das FG Niedersachsen hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob und inwiefern die Berichtigung einer fehlerhaften Rechnung zurückwirkt. Wird der Vorsteuerabzug aus der fehlerhaften Rechnung versagt und aus der berichtigten Rechnung wieder gewährt, wäre dies ein „Nullsummenspiel“, wäre da nicht die 6 %ige Verzinsung. Diese entfiele allerdings, wenn eine rückwirkende Berichtigung der Rechnung zulässig wäre.
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