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Das „Jahressteuergesetz 2018“ wurde am 23.11.2018 vom Bundesrat verabschiedet. Im Bereich Umsatzsteuer ändert sich dadurch Folgendes: Es werden Aufzeichnungspflichten und eine Haftung für elektronische Marktplätze eingeführt. Die Besteuerung von Gutscheinen ist erstmals gesetzlich geregelt. Der Entgeltbegriff wird an die MwStSystRL angepasst. Schließlich enthält das Gesetz drei Erleichterungen für die Abrechnung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen sowie von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.
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Der EuGH hält in seiner aktuellen Entscheidung Vădan (Urt. v. 21.11.2018 – C-664/16) erstmals fest, dass die Vorlage von Rechnungen für den Vorsteuerabzug nicht zwingend erforderlich ist. Die strikte Anwendung des Erfordernisses Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen den Neutralitätsgrundsatz und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Demnach können Steuerpflichtige den Vorsteuerabzug auch dann geltend machen, wenn sie durch objektive Nachweise belegen können, dass die (materiellen) Voraussetzungen des Vorsteuerabzugsrechts erfüllt sind. Für Unternehmer, denen die Finanzbehörden mangels Rechnungen den Vorsteuerabzug verwehrt haben, eröffnen sich nun neue Möglichkeiten.
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Zahlreiche Rechtsfragen rankten und ranken sich um die Rückabwicklung von Bauträgerfällen. Zu einer dieser Fragen hat der BFH jüngst entschieden: Der Erstattungsanspruch des Bauträgers hängt nicht davon ab, dass er den Steuerbetrag an den Bauleistenden bezahlt hat oder das Finanzamt aufrechnen kann. Die Erkenntnis des BFH ist nicht nur für Bauträger positiv. Auch andere Branchen wie beispielsweise Zentralregulierer könnten von dem Urteil profitieren.
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