Umsatzsteuer Newsletter 51/2018
„Jahressteuergesetz 2018“ verabschiedet – was ändert sich in der Umsatzsteuer ab 01.01.2019?
Das „Jahressteuergesetz 2018“ wurde am 23.11.2018 vom Bundesrat verabschiedet. Im Bereich Umsatzsteuer ändert sich dadurch Folgendes: Es werden Aufzeichnungspflichten und eine Haftung für elektronische Marktplätze eingeführt. Die Besteuerung von Gutscheinen ist erstmals gesetzlich geregelt. Der Entgeltbegriff wird an die MwStSystRL angepasst. Schließlich enthält das Gesetz drei Erleichterungen für die Abrechnung von elektronisch erbrachten Dienstleistungen sowie von Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen.

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1 Einleitung
Am 08.11.2018 hat der Bundestag dem „Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ zugestimmt (ursprünglich „Jahressteuergesetz 2018“). Am 23.11.2018 hat auch der Bundesrat das Gesetz ohne Änderungen angenommen. Damit ist das Gesetz verabschiedet. Im Folgenden erläutern wir, welche Änderungen sich daraus zum 01.01.2019 für die Umsatzsteuer ergeben.
Darüber hinaus nehmen wir im kursiv gesetzten Text jeweils eine erste Einordnung vor.
 
2 Haftung und Aufzeichnungspflichten für elektronische Marktplätze
Im KMLZ-Newsletter 32/2018 vom 06.08.2018 haben wir dargestellt, welche Aufzeichnungen elektronische Marktplätze ab dem 01.01.2019 führen müssen und wann sie für Umsätze haften, die Dritte über ihre Plattform tätigen. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden seitdem keine erheblichen Änderungen mehr vorgenommen.
Fraglich ist, wie Betreiber die Richtlinien ihrer elektronischen Marktplätze aktualisieren werden, um den neuen gesetzlichen Regelungen zu genügen. Versandhändler werden ggf. ihre Geschäftsprozesse anpassen müssen, um die neuen Marktplatzregeln erfüllen zu können. In jedem Fall sollten sich Versandhändler schnellstmöglich um die Erfassungsbestä-tigung bemühen. Es ist unklar, ob Marktplätze das Original der Erfassungsbestätigung von ihren Händlern verlangen werden. Daher sollten Versandhändler nach Möglichkeit für jeden Marktplatz, den sie nutzen, eine gesonderte Bestätigung beantragen.
 
3 Besteuerung von Gutscheinen
Die Änderungen in Bezug auf die Besteuerung von Gutscheinen hatten wir bereits im KMLZ-Newsletter 17/2016 vorgestellt. Dieser bezog sich auf die Neuregelungen in der MwStSystRL. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Vorschriften fast wortwörtlich übernommen. Es ergeben sich daher keine von der MwStSystRL abweichenden Besonderheiten.
Für die Praxis muss beachtet werden: Das Gesetz regelt weder die Besteuerung von Rabattgutscheinen noch die Folgen, wenn Gutscheine nicht eingelöst werden. Hier wird es leider auch zukünftig keine europaweit einheitliche Behandlung geben.
 
4 Anpassung Entgeltbegriff
Der Entgeltbegriff in § 10 Abs. 1 S. 2 UStG wird an die Definition in Art. 73 MwStSystRL angepasst. Bisher stellt § 10 Abs. 1 S. 2 UStG auf das ab, was der Leistungsempfänger aufgewendet hat, um die Leistung zu erhalten. Nach Art. 73 MwStSystRL ist demgegenüber entscheidend, was der Leistende letztlich erhalten hat.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Änderung keine Auswirkung für die Praxis hat. Tatsächlich haben die unter-schiedlichen Definitionen in wenigen Fällen aber zu einer abweichenden Besteuerung geführt, z. B. beim mehrstufigen Verkauf von Mehrzweckgutscheinen. Denn der Gutscheininhaber wird üblicherweise einen anderen Betrag für den Gutschein bezahlt haben, als der Gutscheinausgeber vom Zwischenhändler für den Gutschein erhalten hat.
 
5 E-Services, Telefon-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Teil 1 | Registrierungsschwelle
Ab dem 01.01.2019 müssen Dienstleistungen i. S. v. § 3a Abs. 5 UStG erst dann am Ort versteuert werden, an dem der Kunde ansässig ist, wenn sie im vorangegangenen oder im laufenden Kalenderjahr die Wertgrenze von EUR 10.000 (netto) überstiegen haben.
Das ist eine Vereinfachungsregelung für Kleinstunternehmer. Aufgrund des sehr niedrigen Schwellenwerts dürfte sie in der Praxis nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen.
 
6 E-Services, Telefon-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Teil 2 | Rechnungspflicht
Wer Dienstleistungen i. S. v. § 3a Abs. 5 UStG erbringt, musste bisher prüfen, ob er im jeweiligen Mitgliedstaat Rechnun-gen an die Kunden ausstellen muss. In Deutschland ist das nicht der Fall. Zukünftig kann der Leistende die Rechnungen entsprechend den Regelungen in seinem Ansässigkeitsstaat ausstellen. Für Nicht-EU-Unternehmen gelten die Regeln des Staates, in dem sie sich für das VOES-Verfahren registriert haben. Hierzu muss der Unternehmer seine Umsätze allerdings entweder über das MOSS-Verfahren oder das VOES-Verfahren anmelden.
Die Vorschrift ist eine echte Entlastung. Unternehmen können jetzt einen europaweit einheitlichen Rechnungsprozess aufsetzen. Bisher mussten nationale Besonderheiten der einzelnen EU-Mitgliedstaaten beachtet werden.
 
7 E-Services, Telefon-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Teil 3 | Ausweitung VOES-Verfahren
Bisher konnten sich Unternehmen aus Nicht-EU-Staaten weder für das VOES-Verfahren noch für das MOSS-Verfahren registrieren, wenn sie bereits in einem EU-Mitgliedstaat für Umsatzsteuerzwecke registriert waren. Zukünftig steht ihnen für Leistungen nach § 3a Abs. 5 UStG das VOES-Verfahren offen.
Das ist eine weitere Erleichterung. Die betroffenen Unternehmen sollten jetzt die VOES-Registrierung beantragen.
 
 

Ansprechpartner:

Matthias Luther, L.L.M. Tax
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht
Tel.: +49 211 54095395
matthias.luther@kmlz.de

Stand: 03.12.2018