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Der EuGH hat in seinem Urteil A & G Fahrschul-Akademie (C-449/17) die Steuerbefreiung von Fahrschulunterricht verneint. Dabei interpretiert das Gericht die Anforderungen an zu befreiende gewerbliche Bildungsleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und Buchst. j der Mehrwertsteuer-System-richtlinie strenger als zuvor. Die Entscheidung ist daher über den Fahrschulsektor hinaus für alle Anbieter gewerblicher Bildungsleistungen bedeutsam.
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Bis zum Brexit könnten es möglicherweise nur noch weniger als 2 Wochen sein. Und es könnte dabei auch zu einem ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der EU kommen. Der britische Gesetzgeber hat daher erste Vorbereitungen getroffen, damit es in diesem Fall ab dem 30.03.2019 weiterhin ein funktionierendes Umsatzsteuerrecht gibt. Leider sind viele Themen, insbesondere für ausländische Unternehmer noch ungeklärt.
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Als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung für eine Veranstaltung gilt nach Art. 53 MwStSystRL der Ort, an dem die Veranstaltung stattfindet. Die Frage ist nur, welche Veranstaltungen hierunter fallen. Der EuGH hat dies in seinem Urteil in der Rs. Srf konsulterna für Lehrgänge für Buchhalter entschieden und spricht sich erwartungsgemäß für eine weite Auslegung aus. Interessant sind die sehr umfangreichen Ausführungen der Generalanwältin in den Schlussanträgen. Diese könnten Anlass sein, dass die Finanzverwaltung die Ausführungen im UStAE anpasst.
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