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Zum 01.01.2020 werden die sogenannten Quick Fixes in Kraft treten und in den EU-Mitgliedstaaten zu einigen umsatzsteuerlichen Änderungen führen. Diesbezüglich gibt es eine Reihe an Zweifelsfragen. Die EU-Kommission hält es daher für erforderlich, Guidelines zu veröffentlichen, um eine gleichmäßige Handhabe innerhalb der EU zu gewährleisten. Hierzu hat sie nun erste Gedanken veröffentlicht und die Mitgliedstaaten um weitere Stellungnahmen gebeten.
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Frankreich hat den Mehrwertsteuerausschuss der Europäischen Kommission um Stellungnahme zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Aufladens von Elektrofahrzeugen (sog. E-Charging) gebeten. Der Mehrwertsteuerausschuss soll beurteilen, ob das E-Charging eine einheitliche Leistung darstellt und diese als Dienstleistung oder Stromlieferung zu qualifizieren ist und auch, ob die EuGH-Rechtsprechung in den Rs. Auto Lease Holland und Vega International auf die Leistungen der E-Mobility Provider übertragbar ist. Aus der Stellungnahme des Mehrwertsteuerausschusses könnten sich auch Rückschlüsse im Hinblick darauf ergeben, wie die Umsätze von Unternehmen, die vergleichbaren Leistungen erbringen, wie z.B. Tankkartenemittenten, umsatzsteuerlich zu behandeln sind.
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Mit Schreiben vom 27.05.2019 nimmt das BMF zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Preisgeldern Stellung und schränkt den Anwendungsbereich der vom EuGH in der Sache Baštová aufgestellten Grundsätze ein. Danach ist eine scharfe Trennung zwischen platzierungsabhängigen und platzierungsunabhängigen Preisgeldern notwendig. Teilnehmer an entsprechenden Wettbewerben müssen deshalb künftig eine Aufteilung der Preisgelder vornehmen.
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