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Das BMF möchte die deutschen umsatzsteuerlichen Regelungen zur Organschaft durch eine Gruppenbesteuerung ersetzen (BMF, Eckpunktepapier v. 14.03.2019). Dabei soll eine der wesentlichen Neuerungen sein, dass die Rechtsfolgen der Gruppenbesteuerung erst nach entsprechender gemeinsamer Antragstellung durch die Gruppenmitglieder eintreten. Durch diese und weitere Neuerungen besteht endlich die Aussicht auf mehr Rechtssicherheit für betroffene Steuerpflichtige. Es bleibt daher zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber den Vorschlag des BMF zeitnah in Gesetzesform gießt.
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Mit seiner Entscheidung baumgarten sports & more GmbH (s. hierzu KMLZ-Umsatzsteuer Newsletter 52/2018) hatte der EuGH dem BFH Vorgaben zur Steuerentstehung bei Ratenzahlungsgeschäften gemacht. Der Fall betraf eine Spielervermittlerin im Bereich des Profifußballs. Er hat aber Auswirkungen auf nahezu alle Geschäftsbereiche, in denen Ratenzahlungsvereinbarungen eine Rolle spielen. Mit der nun veröffentlichten Entscheidung folgt der BFH den Vorgaben des EuGH. Für den Steuerpflichtigen lassen sich aus der Entscheidung Handlungsempfehlungen für die nationale Praxis ableiten.
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Der BFH hat entschieden, dass Fahrschulunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Damit bestätigt der BFH in seinem Folgeurteil (Az: V R 7/19) zur EuGH-Entscheidung A & G Fahrschul-Akademie (C 449/17) erstmals die strengere EuGH-Unterrichtsdefinition. Wenngleich die Entscheidung in der Sache nicht überrascht, wird die neue Interpretation weitreichende Auswirkungen auf andere bislang von der Umsatzsteuer befreite Leistungen haben. Das Urteil entspricht der für den 01.01.2021 geplanten gesetzlichen Neuregelung der Bildungsleistungen und ist somit für alle Anbieter bedeutsam.
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