Umsatzsteuer Newsletter 37/2019
Ablösung der umsatzsteuerlichen Organschaft durch eine neue Gruppenbesteuerung
Das BMF möchte die deutschen umsatzsteuerlichen Regelungen zur Organschaft durch eine Gruppenbesteuerung ersetzen (BMF, Eckpunktepapier v. 14.03.2019). Dabei soll eine der wesentlichen Neuerungen sein, dass die Rechtsfolgen der Gruppenbesteuerung erst nach entsprechender gemeinsamer Antragstellung durch die Gruppenmitglieder eintreten. Durch diese und weitere Neuerungen besteht endlich die Aussicht auf mehr Rechtssicherheit für betroffene Steuerpflichtige. Es bleibt daher zu hoffen, dass der deutsche Gesetzgeber den Vorschlag des BMF zeitnah in Gesetzesform gießt.

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1 Hintergrund
Brauchen tut sie jeder, so recht glücklich mit ihr wurde bisher keiner. Umfang und Tragweite der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft sind seit Jahren Streitgegenstand zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen. Unternehmen benötigen jedoch bei diesem Thema dringend Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung hingegen hat vor allem bei Insolvenzen mit Steuerausfällen zu kämpfen. Seit Jahren wird deshalb von beiden Seiten die Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft gefordert (vgl. bereits 2015 Küffner/Luber, Steuerpolitischer Ideenwettbewerb, ifst-Schrift 507). Nun ist die Zeit möglicherweise reif: Das BMF hat im März dieses Jahres ein Eckpunktepapier zur umsatzsteuerlichen Gruppenbesteuerung veröffentlicht. Demnach soll die Organschaft durch eine Gruppenbesteuerung, angelehnt an Art. 11 MwStSystRL, ersetzt werden. Zwischenzeitlich haben die Wirtschaftsverbände auch Stellung genommen und den neuen Ansatz der Gruppenbesteuerung grundsätzlich gutgeheißen. Tatsächlich war dieser Schritt längst überfällig. 
 
2 Abkehr von finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Eingliederung hin zu enger Verbundenheit
Mitglied in einer Umsatzsteuergruppe sollen bei der Gruppenbesteuerung alle Rechtssubjekte mit inländischem Sitz oder inländischer Betriebsstätte sein. Davon umfasst sind nunmehr auch natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland, soweit sie unternehmerisch tätig sind.
 
In sachlicher Hinsicht soll der Begriff der finanziellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in einen Organträger durch den Begriff einer engen Verbundenheit der Gruppenmitglieder in allen Bereichen abgelöst werden. So wird künftig nicht mehr auf Beteiligungsmehrheiten abgestellt. Die finanzielle Verbundenheit ergibt sich vielmehr aus einer gesamtschuldnerischen Haftung der Gruppe für die Umsatzsteuer gegenüber dem Fiskus. Zudem gilt mit Blick auf Umsatzgrenzen sowie Soll- und Istbesteuerung ein einheitliches Besteuerungsregime für alle Mitglieder. Neben ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit haben die Mitglieder im Rahmen ihrer organisatorischen Verbundenheit eine Gruppenvertretung zu bestimmen. Diese dürfte dem Organträger nach derzeitiger Rechtslage entsprechen. Die Gruppenvertretung ist gegenüber der Finanzverwaltung für alle steuerlichen Pflichten für die gesamte Umsatzsteuergruppe verantwortlich.
 
Die gesamtschuldnerische Haftung mag zunächst irritieren. Sie ist gleichwohl vertretbar, da sich jedes Gruppenmitglied frei entscheiden kann, der Umsatzsteuergruppe beizutreten. Die Haftung ist quasi der Preis für mehr Rechtssicherheit. Und das ist auch gut so. 
 
Notwendig wäre es aber, die Gruppenbesteuerung auf Nicht-Unternehmer auszuweiten. Es gibt keinen Grund, Nicht-Unternehmer von der Gruppe auszuschließen. Der EuGH hat es bereits mit Urteil vom 9. April 2013 (C-85/11) für zulässig erachtet, dass Nicht-Unternehmer Mitglieder einer Mehrwertsteuergruppe sind. Die Ausdehnung hätte Auswirkungen auf Holdings, gemeinnützige Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Steuerausfälle sind nicht zu befürchten, da bereits heute zwischen unternehmerischem und nichtunternehmerischem Bereich zu unterscheiden ist. 
 
3 Erhöhte Rechtssicherheit durch Einführung eines Antragserfordernisses
Künftig soll sich die Umsatzsteuergruppe nicht mehr allein aus dem Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen ergeben können, sondern ein Antragserfordernis ausschlaggebend sein. Neben erhöhter Rechtssicherheit kann durch die Anträge zudem die erforderliche enge Verbundenheit dokumentiert werden. Damit setzen sowohl Bildung als auch Beendigung der Gruppe einen gemeinsamen Antrag aller Mitglieder voraus. Der Eintritt eines neuen Gruppenmitglieds erfolgt durch Zustimmung aller Gruppenmitglieder, ein Austritt ist auf Antrag gegenüber dem zuständigen Finanzamt möglich. Jedoch kann eine Beendigung der Mitgliedschaft auch Folge des Wegfalls tatsächlicher Voraussetzungen sein. Die Gruppenvertretung hat sämtliche Änderungen im Bestand dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Die Einführung eines Antragserfordernisses wäre die größte Errungenschaft einer Reform. Es wäre aber im Gesetzgebungsverfahren dringend darauf hinzuwirken, dass das für die Gruppe zuständige Finanzamt innerhalb einer angemessenen Frist verbindlich über den Antrag zu entscheiden hat.
 
4 Umsatzsteuergruppe weiterhin einziger Steuerpflichtiger
Die umsatzsteuerlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder sollen automatisch auf die Umsatzsteuergruppe als alleinigem Steuerpflichtigen übergehen. Innenumsätze unterliegen wie bisher nicht der Umsatzsteuer. Die gesamtschuldnerische Haftung gegenüber dem Fiskus hinsichtlich der Umsatzsteueransprüche gilt unabhängig von abweichenden Regelungen im Innenverhältnis.
 
5 Fazit
Die Vorschläge der Finanzverwaltung sind sehr gut. Wir sollten sie nicht kleinreden. Punktuelle Änderungen wären noch sinnvoll und wünschenswert. Die Wirtschaftsverbände haben bereits praktikable Vorschläge entwickelt. Nun heißt es nur noch: Lasst uns die Reform baldmöglichst umsetzen!
 
Ansprechpartner:
 
 
Prof. Dr. Thomas Küffner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht,
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer
Tel.: +49 89 217501230
 
Stand: 13.09.2019