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Die Europäische Kommission hat am 24.04.2019 einen Vorschlag für eine neue Steuerbefreiung vorgelegt. Neben die Steuerbefreiungen für NATO-Truppen soll zukünftig auch eine Steuerbefreiung für Lieferungen und Dienstleistungen an Streitkräfte anderer EU-Staaten treten. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Truppen den gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen dienen. Zu diesem Zweck sollen die Art. 22, 143 und 151 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie geändert werden. Die Mitgliedstaaten sollen die Änderungen nach dem Entwurf bis spätestens 31.06.2022 umsetzen.
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Der britische Fiskus HMRC beabsichtigt, den korrekten Vorsteuerabzug der EUSt in UK strikt umzusetzen: Im Schreiben vom 11.04.2019 benennt der HMRC den aktuellen Missstand, dass die EUSt häufig von Unberechtigten (non-owners) als Vorsteuer geltend gemacht wird. Unter anderem am Beispiel der Lohnveredler erklärt er dann, wie es richtig geht. Unternehmer sollten ihre Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit Importen nach UK überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
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Die Steuerbefreiung für gewerbliche Bildungsleistungen wurde kürzlich durch das EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie (C-449/17) eingeschränkt. Dabei definierte der EuGH einen neuartigen, enger als bisher gefassten Unterrichtsbegriff. Diese Definition greift der BFH im vorliegenden Urteil zwar nicht auf. Ungeachtet dessen beurteilt er jedoch die Anforderungen an zu befreiende gewerbliche Bildungsleistungen strenger als zuvor. Nach seinen Maßstäben ist die Befreiung von Unterrichtungen im Tangotanzen ausschließlich bei einem konkreten beruflichen Bezug möglich. Aufgrund der Abweichungen vom EuGH-Unterrichtsbegriff ist die Entscheidung des BFH für alle Anbieter gewerblicher Bildungsleistungen bedeutsam.
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