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Werden Leistungen im Rahmen eines therapeutischen Kontinuums erbracht, können sie als Heilbehandlung steuerfrei sein, auch wenn im Kontinuum unterschiedliche Unternehmer tätig werden. Dies bestätigt der BFH in seinem Beschluss zur Steuerfreiheit der isolierten Einlagerung eingefrorener Samen- und Eizellen im Zusammenhang mit einer Kryokonservierung, mit dem er sich ausdrücklich in Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung setzt. Jedoch klärt der BFH nicht eindeutig, unter welchen Umständen die Beteiligung mehrerer Unternehmer für die Steuerbefreiung unschädlich sein soll.
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In einer aktuellen Entscheidung erkannte der BFH die rückwirkende Rechnungsberichtigung nicht an, da der Steuerausweis auf den Rechnungen materiell-rechtlich unzutreffend war. Dies wirft in der Praxis Fragen auf, da nach bisheriger Auffassung der Gerichte und der Finanzverwaltung nur eine unbestimmte, unvollständige oder offensichtlich unzutreffende Angabe auf der Rechnung als schädlich angesehen wurde. Vorliegend aber war die Angabe lediglich aufgrund der falschen rechtlichen Würdigung nicht korrekt. Dass der BFH den Fall nicht an den EuGH weitergegeben hat, ist deshalb sehr überraschend.
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Das BMF setzt mit Schreiben vom 20.10.2022 zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG bei gemischt genutzten Gebäuden die seit 2013 immer weiter entwickelte Rechtsprechung des BFH um und bindet damit die Finanzverwaltung an die richtlinienkonforme Auslegung des BFH. Ein für die Praxis wichtiger Schritt. Die Vorsteueraufteilung richtet sich nach einem wirtschaftlich sachgerechten Aufteilungsschlüssel, welcher durch den Steuerpflichtigen bestimmt und gewählt werden kann. Der Finanzverwaltung wird dabei nur ein eingeschränkter Überprüfungsmaßstab zugestanden.
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