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Das EuGH-Urteil v. 01.12.2022 in der Rs. Finanzamt T ermöglicht einen großen Gestaltungsspielraum für Körperschaften des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Einrichtungen. Nach Auffassung des EuGH umfasst die Organschaft auch den hoheitlichen bzw. ideellen Bereich und es kommt zu keiner Besteuerung in Form einer unentgeltlichen Wertabgabe. Auch wenn ein explizites Machtwort des EuGH zur Frage der Nichtsteuerbarkeit von Innenleistungen fehlt, so sprechen zahlreiche Argumente für die Nichtsteuerbarkeit dieser Innenumsätze.
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Unternehmer sehen sich gelegentlich dem Vorwurf ihres Finanzamts ausgesetzt, sie hätten von einem Steuerbetrug einer anderen Person wissen müssen, von der sie Waren oder Dienstleistungen eingekauft haben. Als Folge versagt ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug oder/und die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Versagung entsprechender Steuervorteile auch über den tatsächlichen Steuerschaden hinausgehen darf, den der Fiskus in der Lieferkette konkret erlitten hat (Urt. v. 24.11.2022 – C-596/21 – Finanzamt M). Unternehmer sollten Vorkehrungen treffen, um möglichst nicht dem Vorwurf des Hätte-wissen-Müssens ausgesetzt zu werden.
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Lang wurden sie erwartet, nun sind sie da: die EuGH-Urteile zur umsatzsteuerrechtlichen Organschaft. Zusammengefasst bleibt es dabei, dass der Organträger Steuerpflichtiger der Gruppe ist. Insoweit verstößt das deutsche Recht nicht gegen das Unionsrecht. Unklar ist aber die Auffassung des EuGH zur Steuerbarkeit von Innenleistungen. Im Übrigen stellt der EuGH erneut klar, dass Durchgriffsrechte der Mutter- auf die Tochtergesellschaft nicht als zwingende Voraussetzung einer umsatzsteuerrechtlichen Organschaft gefordert werden dürfen. Die ebenfalls vom EuGH behandelte Frage der unentgeltlichen Wertabgabe wird Thema eines weiteren KMLZ Newsletters sein, der in Kürze erscheint.
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