Unternehmer sehen sich gelegentlich dem Vorwurf ihres Finanzamts ausgesetzt, sie hätten von einem Steuerbetrug einer anderen Person wissen müssen, von der sie Waren oder Dienstleistungen eingekauft haben. Als Folge versagt ihnen das Finanzamt den Vorsteuerabzug oder/und die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen. Der EuGH hat nun entschieden, dass die Versagung entsprechender Steuervorteile auch über den tatsächlichen Steuerschaden hinausgehen darf, den der Fiskus in der Lieferkette konkret erlitten hat (Urt. v. 24.11.2022 – C-596/21 – Finanzamt M). Unternehmer sollten Vorkehrungen treffen, um möglichst nicht dem Vorwurf des Hätte-wissen-Müssens ausgesetzt zu werden.
mehr