Umsatzsteuer Newsletter

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Gehen Unternehmer irrig von der Steuerschuld des Leistungsempfängers aus, muss der Leistende an das Finanzamt Umsatzsteuer nachzahlen, zuzüglich etwaiger Zinsen. Der Leistungsempfänger konnte die Vorsteuer bisher erst mit Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung geltend machen. Erstattungszinsen ergaben sich daher nicht. Das BMF bejahte zwar eine rückwirkende Rechnungsergänzung für Fälle nach § 13b Abs. 2 UStG, nicht jedoch bei vermeintlich innergemeinschaftlichen Dienstleistungen nach § 13b Abs. 1 UStG. Das FG Niedersachsen widerspricht dieser Einschränkung in zwei Urteilen vom 17.09.2020 (Az. 11 K 323/19 und 11 K 324/19).
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Voraussetzung für eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist die Fortführung der Unternehmenstätigkeit. Wird nach der Übertragung eine Vermietungstätigkeit ausgeführt, liegt eine Nichtsteuerbarkeit nur dann vor, wenn auch der Veräußerer bereits ein Vermietungsunternehmen betrieben hat. Das BMF präzisiert, dass bereits nach sechsmonatiger Vermietungstätigkeit ein Vermietungsunternehmen anzunehmen ist. Des Weiteren erläutert das BMF, wann diese Voraussetzungen bei Kettenübertragungen erfüllt sind.
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Umsatzsteuer Newsletter 56/2020
Zum 01.01.2020 ist das Vereinigte Königreich aus der EU ausgetreten. Umsatzsteuer- und zollrechtlich gelten während der Übergangsfrist noch die EU-Regelungen. Nach aktuellem Stand endet die Übergangsfrist zum 31.12.2020. Versandhändler, die ab 01.01.2021 dorthin B2C-Lieferungen tätigen wollen, müssen sich eigentlich vorbereiten. Es ist aber noch lange nicht alles klar. Unabhängig davon, ob das Vereinigte Königreich die EU mit oder ohne Deal verlässt, lassen sich jedoch bereits einige Informationen konkretisieren. Was bereits getan werden kann, stellen wir Ihnen im neuen KMLZ Umsatzsteuer Newsletter vor.
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