Der BFH entschied in seinem Urteil vom 07.11.2019, dass der ertragsteuerliche Grundstücksbegriff nicht kongruent mit dem umsatzsteuerrechtlichen sein muss. Vielmehr können auch bewegliche Gegenstände ertragsteuerlich Bauwerke darstellen. Dies hat das BMF zum Anlass genommen, sein BMF-Schreiben zum Thema Bauabzugsteuer zu aktualisieren. Dieses Thema ist auch aufgrund der jüngsten geopolitischen Entwicklungen und dem damit einhergehenden Umdenken bei der Energieversorgung aktuell – denn im Urteil ging es um Photovoltaikanlagen. Der Anwendungsbereich ist aber natürlich viel weiter und umfasst alle Arten von Bauwerken und Teile davon.