Viele deutsche Unternehmen verbringen Produkte zur Lohnveredelung in andere EU-Mitgliedstaaten. Nach erfolgter Be- oder Verarbeitung gehen die Produkte teils zurück und teils zu einem weiteren Bearbeitungsschritt in einen anderen Mitgliedstaat. In der Praxis besteht hier, auch aufgrund der verschiedenen nationalen Regelungen, große Unsicherheit. Der EuGH hat nun klargestellt, dass ein (nicht steuerbares) vorübergehendes Verbringen nur vorliegt, wenn das Produkt nach Bearbeitung in das Abgangsland zurücktransportiert wird. Allerdings ist das nur die halbe Miete.
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