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Der BFH hat mit Urt. v. 22.08.2013 entschieden, dass Bauträger für die von ihnen in Auftrag gegebenen Bauleistungen grundsätzlich nicht mehr Steuerschuldner nach § 13b UStG sind. Die Entscheidung des BFH ist aber nicht nur für Bauträger interessant. Der BFH weist die Finanzverwaltung in die Schranken, da er verschiedene Regelungen der Finanzverwaltung wegen Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtsicherheit verworfen hat. Dies hat auch Auswirkungen auf andere Bereiche, da die Vereinfachungsregeln im UStAE keine Sicherheit mehr bieten und die 10%-Grenze für die Wiederverkäufereigenschaft bei Strom- und Gaslieferungen in Frage steht.
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Das BMF schließt sich in seinem Schreiben vom 28.10.2013 zur Umsatzsteuerbefreiung für Beratungsleistungen an Kapitalanlagegesellschaften der Entscheidung des EuGH i. S. GfBK (Urt. v. 07.03.2013 – C-275/11) und der Nachfolgeentscheidung des BFH (Urt. v. 11.04.2013 – V R 51/10) an. Das BMF-Schreiben wird in der Praxis die Anwendung der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG erheblich vereinfachen, weil es den Steuerpflichtigen klare Kriterien an die Hand gibt.
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Bereits am 30.06.2013 sind Änderungen hinsichtlich der Rechnungsausstellung in Kraft getreten. Das BMF hat mit Schreiben vom 25.10.2013 zu diesen Änderungen Stellung genommen. Insbesondere zum Thema „Gutschrift“ enthält das BMF-Schreiben Erleichterungen für die Praxis. Es wird klargestellt, dass für sog. kaufmännische Gutschriften weiterhin der Begriff „Gutschrift“ verwendet werden kann. Wichtig ist zudem die Nichtbeanstandungsregelung für Rechnungen, die bis 31.12.2013 ausgestellt werden.
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