Mit zwei inhaltsgleichen Beschlüssen vom 11.12.2013 (Az. BFH XI R 17/11 und XI R 38/12) hat der BFH dem EuGH Fragen zum Vorsteuerabzug von Führungsholdings vorgelegt (Az. EuGH C-108/14 und C-109/14).
1. Ausgangslage
Die Kläger hatten Kapital eingeworben, um damit ihre Beteiligungen an mehreren GmbH & Co. KGs zu finanzieren, die Schiffe betrieben. Die Kläger hatten dann – wie geplant –umsatzsteuerpflichtige Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbracht. Im Zusammenhang mit der Einwerbung des Kapitals bezogen die Kläger Eingangsleistungen, für die sie den Vorsteuerabzug geltend machten.
Nach bisherigem Verständnis steht den Klägern der Vorsteuerabzug in vollem Umfang zu. Denn beide halten die Beteiligungen in ihrem unternehmerischen Bereich, weil sie an diese entgeltliche Dienstleistungen erbringen (vgl. nur Abschn. 2.3 Abs. 3 S. 5 Nr. 3 UStAE). Die Kläger sind daher sog. Führungsholdings (im Gegensatz zu sog. Finanzholdings, die keine Dienstleistungen an ihre Tochtergesellschaften erbringen).
Der Umstand, dass die vorsteuerbelasteten Aufwendungen der Kläger im Zusammenhang mit der Finanzierung der Beteiligungen angefallen sind, steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen. Denn nach der Entscheidung des EuGH iS. Cibo Participations (Urteil v. 27.09.2001 – C-16/00) berechtigen auch Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung grundsätzlich zum Vorsteuerabzug.
2. Die Entscheidungen des BFH
Der BFH ist der Ansicht, dass nur ein eingeschränkter Vorsteuerabzug möglich sei, da die Eingangsleistungen nicht ausschließlich in Zusammenhang mit der späteren Erbringung der Dienstleistungen gestanden hätten, sondern mit dem nicht steuerbaren Erwerb und dem Halten der Beteiligungen. Daher sei eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge erforderlich. Der BFH fragt den EuGH, nach welcher Methode die Aufteilung zu erfolgen habe. Nach dem BFH sind u. a. folgende Aufteilungsschlüssel denkbar:
- Aufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze aus der Erbringung der Dienstleistungen zu den Erlösen aus der Beteiligung (sog. Umsatzschlüssel),
- Aufteilung nach dem Verhältnis der Investitionen für die Erbringung der Dienstleistungen zu Investitionen für den Erwerb (sog. Investitionsschlüssel),
- Aufteilung anhand von betriebswirtschaftlichen Größen (z. B. nach der Zahl der mit der Beteiligung befassten Personen oder nach Einzelkosten).
Laut BFH muss der EuGH den Aufteilungsschlüssel vorgeben, um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen.
3. Fazit/Handlungsempfehlungen
Die Vorlagebeschlüsse des BFH stellen eine Zäsur dar, weil sie die bisherigen Grundsätze des Vorsteuerabzugs von Holdinggesellschaften infrage stellen. Sofern auch der EuGH eine Vorsteueraufteilung für notwendig hält, wird entscheidend sein, welchen Aufteilungsschlüssel er für anwendbar erachtet. Welcher Aufteilungsschlüssel für eine Holdinggesellschaft am günstigsten ist, hängt vom Einzelfall ab. Ein Umsatzschlüssel ist beispielsweise dann günstig, wenn die Gewinnausschüttungen der Tochtergesellschaften deutlich niedriger sind als die an die Holding gezahlten Dienstleistungsentgelte. Ein Investitionsschlüssel ist dagegen vorteilhaft, wenn die Beteiligung zu einem vergleichsweise niedrigen Preis erworben wurde.
Da damit gerechnet werden muss, dass auch der EuGH eine Vorsteueraufteilung für erforderlich hält, sollten Holdinggesellschaften Vorbereitungen treffen, damit ihnen auch künftig der Vorsteuerabzug beim Erwerb von Beteiligungen in möglichst großem Umfang zusteht. Sofern Erwerbe von Beteiligungen anstehen, kann ein Antrag auf verbindliche Auskunft zum Umfang des Vorsteuerabzugs gestellt werden.
Ansonsten sollten Holdinggesellschaft nach Möglichkeit umfassend die für die verschiedenen Aufteilungsschlüssel relevanten Umstände dokumentieren. Darüber hinaus sollte darüber nachgedacht werden, den Sachverhalt so zu gestalten, dass bei Anwendung der verschiedenen Aufteilungsschlüssel ein möglichst hoher Vorsteuerabzug möglich ist.
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Stand: 27.03.2014