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Der EuGH hat die Handhabe von Dreiecksgeschäften mit seinem Urteil in der Rs. Hans Bühler KG (C-580/16 vom 19.04.2018) einfacher gemacht. Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte ist demnach auch dann anwendbar, wenn der mittlere Unternehmer im Abgangsland ansässig bzw. registriert ist. Unternehmen könnten sich damit ggf. Registrierungen im Ausland ersparen. Die Situation sollte vor diesem Hintergrund analysiert und die Entwicklungen in den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt werden. Der EuGH schränkt auch wieder einmal die Bedeutung formeller Anforderungen ein, indem er eine nicht oder zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung als unschädlich erachtet. Dies könnte auch für andere formelle Vorgaben wie die Rechnungsstellung gelten.
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Aus Sicht der EU-Kommission versagt das bestehende Steuerrecht bei der Ertragsbesteuerung der Digital Economy. Bis die OECD Abhilfe geschaffen hat, soll übergangsweise eine Steuer von 3 % für bestimmte Online-Umsätze erhoben werden. Betroffen wären Unternehmen mit einem Weltumsatz von mehr als EUR 750 Mio. Besteuert werden soll die Platzierung von Online-Werbung, die Bereitstellung von Online-Verkaufsplattformen und der Verkauf von Nutzerdaten. Ziel der Digitalsteuer sind damit vor allem die Internetgiganten aus den USA.
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Wie bereits in der Rs. Volkswagen AG hält der EuGH aktuell auch in seiner Entscheidung Biosafe (Urt. v. 12.04.2018 – C-8/17) eine nationale Ausschlussfrist für nicht anwendbar mit der Folge, dass der Vorsteuerabzug zu gewähren ist. Während der Fall Volkswagen AG im Bereich eines Vorsteuervergütungsverfahrens spielte, betrifft der Fall Biosafe das reguläre Besteuerungsverfahren. Die Entscheidung hat möglicherweise auch Auswirkung auf die deutschen Verjährungsregelungen der §§ 169 ff. AO.
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