Der EuGH hat die Handhabe von Dreiecksgeschäften mit seinem Urteil in der Rs. Hans Bühler KG (C-580/16 vom 19.04.2018) einfacher gemacht. Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte ist demnach auch dann anwendbar, wenn der mittlere Unternehmer im Abgangsland ansässig bzw. registriert ist. Unternehmen könnten sich damit ggf. Registrierungen im Ausland ersparen. Die Situation sollte vor diesem Hintergrund analysiert und die Entwicklungen in den betreffenden Mitgliedstaaten verfolgt werden. Der EuGH schränkt auch wieder einmal die Bedeutung formeller Anforderungen ein, indem er eine nicht oder zu spät abgegebene Zusammenfassende Meldung als unschädlich erachtet. Dies könnte auch für andere formelle Vorgaben wie die Rechnungsstellung gelten.
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