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Der britische Fiskus HMRC beabsichtigt, den korrekten Vorsteuerabzug der EUSt in UK strikt umzusetzen: Im Schreiben vom 11.04.2019 benennt der HMRC den aktuellen Missstand, dass die EUSt häufig von Unberechtigten (non-owners) als Vorsteuer geltend gemacht wird. Unter anderem am Beispiel der Lohnveredler erklärt er dann, wie es richtig geht. Unternehmer sollten ihre Geschäftsprozesse im Zusammenhang mit Importen nach UK überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
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Die Steuerbefreiung für gewerbliche Bildungsleistungen wurde kürzlich durch das EuGH-Urteil A & G Fahrschul-Akademie (C-449/17) eingeschränkt. Dabei definierte der EuGH einen neuartigen, enger als bisher gefassten Unterrichtsbegriff. Diese Definition greift der BFH im vorliegenden Urteil zwar nicht auf. Ungeachtet dessen beurteilt er jedoch die Anforderungen an zu befreiende gewerbliche Bildungsleistungen strenger als zuvor. Nach seinen Maßstäben ist die Befreiung von Unterrichtungen im Tangotanzen ausschließlich bei einem konkreten beruflichen Bezug möglich. Aufgrund der Abweichungen vom EuGH-Unterrichtsbegriff ist die Entscheidung des BFH für alle Anbieter gewerblicher Bildungsleistungen bedeutsam.
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Das BMF hatte offenbar einen No-Deal Brexit am 12.04.2019 für wahrscheinlich gehalten und mit Schreiben vom 08.04.2019 zu den Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht Stellung genommen. Inzwischen ist dieses Datum wieder vom Tisch und hat die EU eine Verschiebung bis zum 31.10.2019 angeboten. Auch der 22.05.2019, der Tag vor den Europawahlen wird immer wieder genannt. Ob und wann es zu einem ungeregelten Austritt kommen könnte, ist immer noch unklar. Das BMF gibt aber jedenfalls konkrete Hinweise zu Übergangsszenarien bei Lieferungen, Konsignationslagerumsätzen und Dauerleistungen rund um das Austrittsdatum. Auch notwendige prozessuale Anpassungen im Bereich MOSS, Vorsteuervergütungsverfahren, Marktplatzhaftung und USt-ID Nummern-Bestätigungsverfahren werden dargestellt.
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