Das BMF hatte offenbar einen No-Deal Brexit am 12.04.2019 für wahrscheinlich gehalten und mit Schreiben vom 08.04.2019 zu den Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht Stellung genommen. Inzwischen ist dieses Datum wieder vom Tisch und hat die EU eine Verschiebung bis zum 31.10.2019 angeboten. Auch der 22.05.2019, der Tag vor den Europawahlen wird immer wieder genannt. Ob und wann es zu einem ungeregelten Austritt kommen könnte, ist immer noch unklar. Das BMF gibt aber jedenfalls konkrete Hinweise zu Übergangsszenarien bei Lieferungen, Konsignationslagerumsätzen und Dauerleistungen rund um das Austrittsdatum. Auch notwendige prozessuale Anpassungen im Bereich MOSS, Vorsteuervergütungsverfahren, Marktplatzhaftung und USt-ID Nummern-Bestätigungsverfahren werden dargestellt.
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