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Das FG München hat mit Urteil vom 13.03.2013 (3 K 235/10) erstmals Personengesellschaften als potenzielle Organgesellschaften bei der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft anerkannt. Das Urteil eröffnet neue Gestaltungspielräume für Unternehmen. Es trägt zur Rechtsformneutralität bei.
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Wie bereits der EuGH (Urt. v. 07.03.2013, Rs. C-275/11 – Rs. GfBk) sieht nun auch der BFH in seiner Nachfolgeentscheidung v. 11.04.2013, V R 51/10, Beratungsleistungen in Form von Anlageempfehlungen an Kapitalanlagelagegesellschaften (KAG) als umsatzsteuerfrei an. Berater, die KAG beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, profitieren von diesen Urteilen.
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Eine GmbH kann auch bei einem unternehmerisch veranlassten strafrechtlichen Vorwurf gegen ihren Geschäftsführer keinen Vorsteuerabzug hinsichtlich dessen Strafverteidigungskosten vornehmen (BFH, Urt. v. 11.04.2013, V R 29/10). Gleiches gilt für den Einzelunternehmer. Unschädlich für den Vorsteuerabzug ist es nur, wenn sich das Verfahren gleichzeitig auch gegen das Unternehmen richtet.
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