Wie bereits der EuGH (Urt. v. 07.03.2013, Rs. C-275/11 – Rs. GfBk) sieht nun auch der BFH in seiner Nachfolgeentscheidung v. 11.04.2013, V R 51/10, Beratungsleistungen in Form von Anlageempfehlungen an Kapitalanlagelagegesellschaften (KAG) als umsatzsteuerfrei an. Berater, die KAG beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, profitieren von diesen Urteilen.
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