Die Bundesregierung plant die Anhebung der Steuersätze zum 01.01.2027. Die Formel lautet „21–10–0“, was nichts anderes bedeutet, als dass der Regelsteuersatz auf 21 % und der ermäßigte Steuersatz auf 10 % steigen soll. Und damit die Steuererhöhung die „kleinen Leute“ nicht zu hart trifft, will man Lebensmittel mit dem sog. Nullsteuersatz belegen.
Der U.S. Court of International Trade (CIT) hatte die auf der Grundlage des IEEPA eingeführten Zölle für rechtswidrig erklärt. Diese Entscheidung war zuletzt vom U.S. Supreme Court bestätigt worden. Nun stellt der CIT auch die nach sec. 122 des Trade Act eingeführten Zölle in Frage. Zwei von drei Richtern waren der Meinung, dass ein Handelsbilanzdefizit nicht ausreichend sei, um die Voraussetzungen für die Einführung der Zölle zu erfüllen.
Der EuGH konkretisiert mit seinem Urteil in der Rs. Stellantis Portugal die umsatzsteuerliche Behandlung von Verrechnungspreisanpassungen. Insbesondere gibt er Orientierung für die Abgrenzung zwischen einer nachträglichen Änderung der Bemessungsgrundlage bereits ausgeführter Umsätze und einer eigenständigen Leistung, für welche die Anpassung als Entgelt anzusehen ist. Besonders interessant, auch über den Verrechnungspreiskontext hinaus: Der EuGH äußert sich erneut dazu, wann Unsicherheiten hinsichtlich der Vergütung den für die Steuerbarkeit erforderlichen Zusammenhang mit einer Leistung entfallen lassen.
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