Umsatzsteuer Newsletter

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in der Umsatzsteuerpraxis lauert ein bekanntes Risiko: Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen für die Vereinfachung bei Dreiecksgeschäften unterschiedlich aus. Manche akzeptieren die Regelung nur, wenn exakt drei Beteiligte im Spiel sind. Die deutsche Finanzverwaltung ist etwas großzügiger: Sie lässt mehr als drei Beteiligte zu – aber die Vereinfachung gilt nur für die letzten drei Unternehmer der Kette (Abschn. 25b Abs. 2 UStAE). Beides steht so nicht im Wortlaut der EU-Norm. Sind diese Einschränkungen überhaupt zulässig? Das EuG sagt im aktuellen Urteil vom 03.12.2025 (T‑646/24) klar: Nein.
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Seit Jahren führt bei der Umsatzsteuerbefreiung von Privatkliniken die Frage der sozialen Vergleichbarkeit der Leistungserbringung in vielen Fällen zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. In einem seiner letzten Urteile nimmt der zwischenzeitlich aufgelöste XI. Senat des BFH (Az.: XI R 36/23) zu verschiedenen Einzelaspekten dieses Merkmals Stellung. Die Entscheidung ging zwar zu Lasten der klagenden Klinik aus. Dennoch ergeben sich aus dem Urteil auch positive Aspekte für Privatkliniken, die die Steuerbefreiung anstreben.
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Umsatzsteuer Newsletter 46/2025
Es gab im Ausland in letzter Zeit folgende Entwicklungen: +++ Frankreich schafft Möglichkeit zur beschränkten Fiskalvertretung für Nicht-EU-Unternehmen ab +++ Italien gewährt unter gewissen Umständen Vorsteuerabzug der Einfuhrumsatzsteuer auch ohne Verfügungsmacht +++ Polen gibt Zeitplan zur verpflichtenden Nutzung des E-Invoicing Systems in 2026 vor +++ Schweizer Parlament stimmt zum 01.01.2026 geplanter Anhebung des regulären Mehrwertsteuersatzes nicht zu +++ Slowakei nutzt vorausgefüllte Steuererklärungen zur verbesserten Verhinderung von Steuerhinterziehung und gewährt in 2026 Steuer Amnestie
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