2025 haben EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen und Donald Trump den „Turnberry-Deal“ ausgehandelt – jetzt hat das EU-Parlament ihn in Form gegossen. Künftig gilt ein Zollsatz von 0%, und in Zollkontingenten gibt es für zahlreiche Waren mit Ursprung in den USA Vergünstigungen. Sie gelten unter der Prämisse, dass die USA höchstens 15% Zölle auf Waren mit Ursprung in der EU erheben.
Die EU reformiert die zollrechtliche Behandlung geringwertiger Einfuhren grundlegend. Ab dem 1. Juli 2026 unterliegen Sendungen aus dem Drittland bis zu einem Sachwert von EUR 150 einem Pauschalzoll von EUR 3. Die Kommission hat hierzu nun Stellung genommen und zentrale Fragen zum Anwendungsbereich, zur praktischen Umsetzung und zu den Auswirkungen der Reform geklärt. Für Unternehmen im E Commerce ergibt sich jetzt Handlungsbedarf: Die Neuregelung kann zu Mehrkosten und erhöhten Compliance Anforderungen führen und hat unter Anderem erheblichen Einfluss auf bestehende Lieferketten. Änderungen in der Logistik können die Kosten erheblich reduzieren.
Eigentlich schien der Fall zu den In-App-Käufen durch das Vorlageverfahren des EuGH in der Rs. Xyrality geklärt. Nun schließt der BFH aber eine Steuerschuld des App-Entwicklers nicht aus, da der App-Store in dessen Namen Bestellbestätigungen ausgestellt hat, und verweist den Fall zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück an das Finanzgericht. Hier ist das letzte Wort also doch noch nicht gesprochen.
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