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Der EuGH hat gestern in der Rs. Brose Prievidza entschieden, dass die Lieferung eines Werkzeugs eine eigenständige Leistung ist und keine Nebenleistung zur Lieferung der mit dem Werkzeug hergestellten Serienteile. Das Urteil fällt begrüßenswert klar aus und sollte es den Unternehmen künftig erleichtern, die Vorsteuern aus dem Einkauf von Werkzeugen erstattet zu bekommen. Auch wenn es in der Praxis eine Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen geben mag – die Ausführungen des EuGH sind teils so allgemein gehalten, dass sie auch für andere Fälle maßgeblich sein dürften. Das BMF wird seine bisherige Auffassung überdenken müssen.
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Das BMF hat am 15.10.2025 ein weiteres Schreiben zur E-Rechnungspflicht für inländische B2B-Umsätze veröffentlicht. Konträr zu anderslautenden Erwartungen hält das BMF die Validierung von E-Rechnungen weiterhin hoch. Nur wer seine E-Rechnungen mit einer geeigneten Validierungsanwendung prüft, kann aus Sicht des BMF einer Gefährdung des Vorsteuerabzugs entgegenwirken. KMLZ unterstützt Sie bei Bedarf gerne bei der Prüfung und Zertifizierung Ihrer eingesetzten Validierungsanwendung. Daneben finden sich im BMF-Schreiben u. a. weitere Klarstellungen bezüglich Rechnungspflichtbestandteilen und Korrekturen von E-Rechnungen. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem Newsletter.
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Wer ist bei einem In-App-Kauf aus umsatzsteuerlicher Sicht der Leistende gegenüber dem Endkunden? Der App-Entwickler oder der App-Store? Aus Sicht des EuGH ist es der App-Store, wenn er nicht ausdrücklich im fremden Namen auftritt. Für ein Auftreten im fremden Namen soll es jedoch nicht ausreichend sein, wenn der App-Store lediglich in der Bestellbestätigung auf den App-Entwickler hinweist.
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