in der Umsatzsteuerpraxis lauert ein bekanntes Risiko: Die Mitgliedstaaten legen die Voraussetzungen für die Vereinfachung bei Dreiecksgeschäften unterschiedlich aus. Manche akzeptieren die Regelung nur, wenn exakt drei Beteiligte im Spiel sind. Die deutsche Finanzverwaltung ist etwas großzügiger: Sie lässt mehr als drei Beteiligte zu – aber die Vereinfachung gilt nur für die letzten drei Unternehmer der Kette (Abschn. 25b Abs. 2 UStAE). Beides steht so nicht im Wortlaut der EU-Norm. Sind diese Einschränkungen überhaupt zulässig? Das EuG sagt im aktuellen Urteil vom 03.12.2025 (T‑646/24) klar: Nein.
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