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Erfreuliche Entscheidung des EuGH zur Thematik fester Niederlassungen: Der EuGH bestätigt in der Rechtssache Cabot Plastics Belgium SA (C-232/22), dass ein Unternehmer mit Sitz im Drittland am Ort seines Dienstleisters (Lohnveredelers) in Belgien keine feste Niederlassung begründet. Dies gilt selbst dann, wenn der Dienstleister ausschließlich für den Auftraggeber im Rahmen eines Exklusivvertrags tätig wird. Das Urteil sollte auf Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat übertragbar sein und bringt daher für Fälle der Lohnveredelung Rechtssicherheit.
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Auch beim Weiterverkauf von Hotelkontingenten findet die Margenbesteuerung Anwendung. Was bereits nach dem EuGH-Urteil in der Rs. Alpenchalets Resorts auf der Hand lag, bestätigte der EuGH in seinem Urteil vom 29.06.2023 nun ausdrücklich. Einziger Ausweg für Unternehmen, die Hotelzimmer ein- und verkaufen, um die Margenbesteuerung zu vermeiden, ist die Umstellung auf ein Vermittlungsmodell.
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Das BMF ergänzt den Umsatzsteueranwendungserlass bezüglich der umsatzsteuerlichen Behandlung der Kostenweiterbelastung. Das BMF regelt dadurch typische Anwendungsfälle. Darüber hinaus liefert das BMF-Schreiben wertvolle Hinweise für die umsatzsteuerliche Einordnung der Weiterbelastung von Kosten allgemein. Damit übernimmt das BMF die Rechtsgrundsätze des BFH, die das Gericht im letzten Jahr aufgestellt hatte. Demnach kommt es entscheidend darauf an, im Interesse welcher Partei die Kosten anfallen.
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