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Personen, die Umsatzsteuer in einer Rechnung unrichtig oder unberechtigt ausgewiesen haben (§ 14c UStG / Art. 203 MwStSystRL), können nun teilweise leichter einen Erstattungsanspruch ggü. ihrem Finanzamt geltend machen. Bisher musste der Rechnungsaussteller dafür die in § 14c UStG vorgesehenen Korrekturhandlungen vornehmen (u.a. Rechnungskorrektur). Abweichend davon hat der EuGH jetzt entschieden, dass es in manchen Fällen auf eine Korrekturhandlung nicht ankommt. Dazu muss feststehen, dass die ausgestellte Rechnung keine Gefahr des Vorsteuerabzugs beim Rechnungsempfänger begründet, weil dieser z.B. Endverbraucher ist. Rechnungsaussteller können sich die Aussagen des EuGH zunutze machen.
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Nach Ansicht des EuGH in der Rs. Luxury Trust Automobil (Rs. C-247/21) setzt die Dreiecksgeschäftsregelung zwingend voraus, dass der Zwischenerwerber in seiner Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Erwerbers hinweist. Damit verlässt der EuGH den eingeschlagenen Pfad, Rechnungsangaben lediglich formelle Bedeutung beizumessen. „Missglückte“ Dreiecksgeschäfte sind nicht rückwirkend heilbar. Deutsche Finanzgerichte hatten diese Frage zuletzt uneinheitlich beantwortet. Nicht endgültig geklärt ist, ob Dreiecksgeschäfte zumindest nachträglich möglich sind – wenn auch ohne Rückwirkung. Die nächsten Vorlageverfahren sind damit vorprogrammiert.
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Der BFH äußert sich zu der Frage, wie umfangreich eine menschliche Beteiligung sein muss, um einer elektronisch erbrachten Dienstleistung entgegenzustehen. Im konkreten Fall einer Zweitlotterie verneinte der BFH eine elektronisch erbrachte Dienstleistung, da er die menschliche Beteiligung im Rahmen der Gewinnermittlung und -auszahlung als nicht nur unerheblich ansah. Das BFH-Urteil hat neben der Zweitlotterie auch für andere Online-Angebote große Praxisrelevanz.
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