Der BFH hat entschieden, dass eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) im Jahr 2006 aus bestimmten Eingangsleistungen, welche sie für ihre Tätigkeit als Verwalterin eines Immobilien-Sondervermögens bezogen hat, keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Konkret geht es um Eingangsleistungen, deren Kosten die KAG dem Sondervermögen ohne Gewinnaufschlag belastete. Es ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung aufgrund dieses Urteils einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in ähnlichen Konstellationen auch aktuell keinen Vorsteuerabzug zubilligen wird.
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