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Garantiezusagen sind ein übliches Mittel der Verkaufsförderung. Da sich Garantiezusagen an der Grenze zwischen Umsatzsteuer und Versicherungsteuer bewegen, sind sie auch aus steuerlicher Sicht ein Dauerbrenner. Insbesondere zu den Garantiezusagen im Kfz-Handel sind in den letzten Jahren einige Entscheidungen des BFH ergangen. Zudem hat auch das für Versicherungsteuer zuständige Bundeszentralamt für Steuern die Fälle der Garantiezusagen für sich als Prüfungsfeld entdeckt. Die Verunsicherung war daher während der letzten Jahre sehr groß. Das BMF hat das Thema nun sowohl aus umsatzsteuerlicher als auch aus versicherungsteuerlicher Sicht bewertet.
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Der BFH hat entschieden, dass eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) im Jahr 2006 aus bestimmten Eingangsleistungen, welche sie für ihre Tätigkeit als Verwalterin eines Immobilien-Sondervermögens bezogen hat, keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Konkret geht es um Eingangsleistungen, deren Kosten die KAG dem Sondervermögen ohne Gewinnaufschlag belastete. Es ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung aufgrund dieses Urteils einer Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) in ähnlichen Konstellationen auch aktuell keinen Vorsteuerabzug zubilligen wird.
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Mit Schreiben vom 03.05.2021 erweitert das BMF die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung für Umsätze, die Handelsplattformen mit Kryptowährungen erzielen. Fortan können neben zentralen (CEX) auch dezentrale Börsen (DEX) die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG beanspruchen. Erfreulicherweise wird klargestellt, dass mit den befreiten Umsätzen zusammenhängende IT-Dienstleistungen ebenfalls steuerfrei sind. Betroffene müssen zukünftig ihre Abrechnung anpassen. Es könnten sich aber auch Umsatzsteuererstattungen für die Vergangenheit ergeben. Das BMF-Schreiben ist daher für alle Handelsplattformen von Bedeutung.
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