Am 08.12.2021 haben die Landesfinanzministerien eine Allgemeinverfügung zu Einspruchsverfahren gegen Zinsen gem. §§ 233a, 238 AO erlassen. Diese weist Einsprüche gegen Zinsen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, als unbegründet zurück.
Soweit Steuerpflichtige die Zinsen noch nicht ans Finanzamt entrichtet hatten, müssen sie sich nun auf eine entsprechende Zahlung vorbereiten. Steuerpflichtige, die unionsrechtliche Zweifel gegen die Zinsfestsetzung geltend machen wollen, müssten nun innerhalb eines Jahres Klage erheben und könnten ggf. (erneut) einen AdV-Antrag stellen.
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