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Am 08.12.2021 haben die Landesfinanzministerien eine Allgemeinverfügung zu Einspruchsverfahren gegen Zinsen gem. §§ 233a, 238 AO erlassen. Diese weist Einsprüche gegen Zinsen, die vor dem 01.01.2019 entstanden sind, als unbegründet zurück. Soweit Steuerpflichtige die Zinsen noch nicht ans Finanzamt entrichtet hatten, müssen sie sich nun auf eine entsprechende Zahlung vorbereiten. Steuerpflichtige, die unionsrechtliche Zweifel gegen die Zinsfestsetzung geltend machen wollen, müssten nun innerhalb eines Jahres Klage erheben und könnten ggf. (erneut) einen AdV-Antrag stellen.
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Umsatzsteuer Newsletter 44/2021
+++ FRANKREICH beendet Vorfinanzierung der EUSt und ersetzt DEB +++ POLEN erlaubt Option zur Steuerpflicht für Finanzdienstleistungen und führt E-Invoicing-Plattform und Organschaft ein +++ RUMÄNIEN führt E-Rechnungssystem für B2G und B2B ein +++ SLOWAKEI führt Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs ein +++ UKRAINE besteuert elektronische Dienstleistungen ausländischer Unternehmer +++ UK verschärft Regelungen für Einfuhren +++
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Im Rahmen der „Quick Fixes“ wurde mit Wirkung ab 01.01.2020 eine EU-einheitliche Vereinfachungsregelung für Lieferungen in andere Mitgliedstaaten über dort befindliche Lager eingeführt. Mit Schreiben vom 10.12.2021, also fast zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des neuen § 6b UStG, hat nun das BMF ein Einführungsschreiben hierzu veröffentlicht, mit dem der Umsatzsteuer-Anwendungserlass angepasst wird. Auf 13 Seiten klärt das BMF Zweifelsfragen für die praktische Handhabe und sorgt nun endlich auch für mehr Rechtssicherheit. Eine etwas frühere Veröffentlichung wäre hilfreich gewesen. Aber wie heißt es so schön, besser spät als nie …
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