Umsatzsteuer Newsletter 44/2021
Blick ins Ausland
+++ FRANKREICH beendet Vorfinanzierung der EUSt und ersetzt DEB +++ POLEN erlaubt Option zur Steuerpflicht für Finanzdienstleistungen und führt E-Invoicing-Plattform und Organschaft ein +++ RUMÄNIEN führt E-Rechnungssystem für B2G und B2B ein +++ SLOWAKEI führt Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs ein +++ UKRAINE besteuert elektronische Dienstleistungen ausländischer Unternehmer +++ UK verschärft Regelungen für Einfuhren +++
1 Frankreich
Ab dem 01.01.2022 müssen in Frankreich registrierte Unternehmer die Einfuhrumsatzsteuer nicht mehr an den Zoll entrichten. Zukünftig muss der Einführer die Einfuhrumsatzsteuer in seiner regulären französischen Umsatzsteuererklärung deklarieren. Sofern der Einführer voll vorsteuerabzugsberechtigt ist, ergibt sich dann durch den gleichzeitigen Vorsteuerabzug keine Vorfinanzierung mehr. 
 
Zudem wird die monatliche Déclaration d'Échanges de Biens („DEB“), die bisher die Intrastat-Meldungen und die Zusammenfassenden Meldungen vereint hatte, ab 2022 in getrennte Erklärungen aufgesplittet. Für die Intrastat-Meldung gelten die gleichen Schwellenwerte wie für die DEB. Für die Zusammenfassende Meldung gibt es keine Schwellenwerte. Beide Meldungen müssen weiterhin monatlich eingereicht werden.
 
2 Polen
Ab dem 01.01.2022 wird im polnischen Umsatzsteuergesetz die Möglichkeit eingeführt, für Finanzdienstleistungen zur Steuerpflicht zu optieren. 
 
Zudem können mit dem Jahreswechsel Rechnungen in neuer Form ausgestellt werden, und zwar über die spezielle Plattform des Finanzministeriums namens „Krajowy System e-Faktur“. 2022 kann diese Plattform auf freiwilliger Basis genutzt werden, wenn dies zwischen den Parteien vereinbart wird. Ab Anfang 2023 soll die Plattform für alle Steuerpflichtigen bindend sein. Es sollen dann keine Rechnungen in herkömmlicher Papier- oder elektronischer Form (wie PDF) mehr ausgestellt und versendet werden können. 
 
Mit Wirkung zum 01.07.2022 wird außerdem die Möglichkeit zur Bildung einer umsatzsteuerlichen Organschaft eingeführt. Zunächst soll diese für Mitglieder einer Steuerkapitalgruppe („Podatkowa Grupa Kapitałowa“) anwendbar werden. Die Rechtsfolgen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ähneln denen in anderen EU-Mitgliedstaaten. Umsätze zwischen Organgesellschaften unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Die Organgesellschaften haften zudem gesamtschuldnerisch für die Umsatzsteuerschuld der Organschaft. Ab 2023 sollen auch kleine und mittlere Unternehmen eine umsatzsteuerliche Organschaft bilden können. 
 
3 Rumänien
Rumänien hat zum 04.11.2021 ein E-Rechnungssystem eingeführt. Mithilfe des E-Rechnungssystems lassen sich E Rechnungen bei B2G- und bei B2B-Geschäften ausstellen. Das gilt sowohl für in Rumänien ansässige als auch für nicht ansässige Unternehmer. Sobald ein Unternehmer sich für die Nutzung des E-Rechnungssystems entschieden hat, muss er bei B2G-Geschäften alle Rechnungen als E-Rechnungen ausstellen. Um das E-Rechnungssystem bei B2B-Geschäften zu nutzen, müssen beide Unternehmer für das E-Rechnungssystem registriert sein.
 
4 Slowakei
Die Slowakei führt verschiedene Maßnahmen zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs ein. So müssen Steuerpflichtige seit dem 30.11.2021 der Finanzverwaltung mitteilen, welche Bankkonten sie für ihr Unternehmen verwenden. Die Pflicht erstreckt sich sowohl auf slowakische als auch auf ausländische Bankkonten. Die Meldepflicht gilt auch für in der Slowakei registrierte ausländische Unternehmer. Die Liste der gemeldeten Bankkonten wird zusammen mit den Angaben zur Identifizierung der Steuerpflichtigen ab 01.01.2022 auf der Website der Finanzverwaltung veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. Leistungsempfänger können ab dem 01.01.2022 für nicht vom Leistenden an die Finanzverwaltung abgeführte Umsatzsteuer haftbar gemacht werden. Führt der Leistende die Mehrwertsteuer nicht an das Finanzamt ab und überweist der Leistungsempfänger das Entgelt für eine Leistung auf ein nicht bei der Finanzverwaltung gemeldetes Bankkonto, schuldet der Leistungsempfänger die Mehrwertsteuer. Gleichzeitig wird die Möglichkeit geschaffen, durch ein Split Payment dem Risiko der Haftung für die Steuerschuld des Leistenden zu entgehen. Der Leistungsempfänger kann so bei Zweifeln an der steuerlichen Redlichkeit des Leistenden die Umsatzsteuer direkt auf ein von der Finanzverwaltung geführtes Konto überweisen.
 
5 Ukraine
Ab dem 01.01.2022 werden elektronische Dienstleistungen nicht ansässiger Unternehmer in der Ukraine mit einem Steuersatz von 20 % besteuert. Elektronische Dienstleistungen unterliegen der Umsatzsteuer, wenn der Leistende keine Betriebsstätte in der Ukraine unterhält und seine Dienstleistungen an natürliche Personen oder nicht für die Umsatzsteuer registrierte Einzelunternehmer erbringt. Für die Erbringer elektronischer Dienstleistungen wird es ab einem Schwellenwert von 1 Million UAH (ca. 30.000 €) Umsatz p. a. durch elektronische Dienstleistungen verpflichtend, sich in der Ukraine für die Umsatzsteuer zu registrieren.
 
6 Vereinigtes Königreich 
Das Vereinigte Königreich hatte bisher bei Einfuhren aus der EU aufgrund einer Übergangsregelung in vielen Fällen auf Zollkontrollen verzichtet. Vollständige Zollanmeldungen konnten bis zu sechs Monate später eingereicht werden und auch die Zollabgaben entsprechend später entrichtet werden. Zum 31.12.2021 läuft diese Sonderregelung aus. Ab dann gelten die normalen Vorschriften nach Brexit. 
 
Ansprechpartner:
 
 
Ronny Langer
Dipl.-Finanzwirt (FH), Steuerberater
Tel.: +49 89 217501250
 
Stand: 21.12.2021