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Hauptziel des OSS-Verfahrens ist es ausdrücklich, den Steuerpflichtigen eine möglichst schlanke und bürokratiearme Lösung an die Hand zu geben. Doch diese Erleichterung soll nach Informationen der DATEV zumindest für bestehende Registrierungen in absehbarer Zeit gar nicht zur Anwendung kommen. Korrekturen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen aus der Zeit vor Nutzung des OSS-Verfahrens sollen nur im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen sein. Dem aber steht in der Praxis ein unverhältnismäßig hoher Aufwand gegenüber.
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Das BMF geht in Abschn. 2.2 Abs. 2 S. 7 UStAE bislang davon aus, dass ein Mitglied eines Aufsichtsrats seine Tätigkeit selbständig ausübt. Mit aktuellem Schreiben vom 08.07.2021 ändert das BMF nun seine Auffassung. Danach ist das Aufsichtsratsmitglied nunmehr nicht selbständig tätig, wenn es eine Fixvergütung erhält oder der variable Bestandteil seiner Vergütung weniger als 10% der Gesamtvergütung beträgt. Diese Grundsätze gelten ebenfalls für Mitglieder anderer Kontrollgremien, nicht aber für Mitglieder von Leitungsgremien. Die Neuregelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es gibt jedoch eine Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31.12.2021.
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Die unionsrechtliche Regelung zur Steuerbefreiung der Verwaltung von Sondervermögen setzt der deutsche Gesetzgeber in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG um. In der Praxis immer wieder problematisch ist dabei, ob die konkrete Leistung noch die Anforderungen an eine „Verwaltung“ von Sondervermögen im Sinne der Norm erfüllt. In einem aktuell vom EuGH entschiedenen Verfahren ging es genau um diese Abgrenzung. Dabei hat der EuGH den Grundsätzen, über die er bereits früher entschieden hatte, noch ein nicht unwichtiges Detail hinzugefügt: Auch wenn der Leistende eine Aufgabe nicht vollständig übernimmt, kann sein Umsatz steuerfrei sein.
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