Die unionsrechtliche Regelung zur Steuerbefreiung der Verwaltung von Sondervermögen setzt der deutsche Gesetzgeber in § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG um. In der Praxis immer wieder problematisch ist dabei, ob die konkrete Leistung noch die Anforderungen an eine „Verwaltung“ von Sondervermögen im Sinne der Norm erfüllt. In einem aktuell vom EuGH entschiedenen Verfahren ging es genau um diese Abgrenzung. Dabei hat der EuGH den Grundsätzen, über die er bereits früher entschieden hatte, noch ein nicht unwichtiges Detail hinzugefügt: Auch wenn der Leistende eine Aufgabe nicht vollständig übernimmt, kann sein Umsatz steuerfrei sein.
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