In seiner am 18.08.2021 veröffentlichten Entscheidung erklärt das BVerfG den Zinssatz i.H.v. 6% pro Jahr gem. §§ 233a, 238 AO für verfassungswidrig. Das gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014. Das BVerfG ordnet jedoch zugleich an, dass die verfassungswidrige Vorschrift für Verzinsungszeiträume bis Ende 2018 weiter angewendet werden kann. Erst für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 muss der Gesetzgeber bis zum 31.07.2022 eine Neuregelung schaffen. Das BVerfG hat zur Verzinsung einer Gewerbesteuerforderung entschieden. Bei der Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen bleiben unionsrechtliche Zweifel an der Verzinsung – dem Grunde und der Höhe nach. Unternehmer könnten sich diese Zweifel für die Vergangenheit zu Nutze machen.
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