Im zehnten Teil unserer Newsletter-Serie zum JStG 2020 beschäftigen wir uns mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Telekommunikationsdienstleistungen (= TK-Leistungen). Der Gesetzgeber will durch diese Maßnahme Betrugsmodellen Herr werden. Die Neuregelung gilt jedoch nur für TK-Leistungen an einen Unternehmer, der selbst Wiederverkäufer von TK-Leistungen ist. Unternehmen, die TK-Leistungen ein- und/oder verkaufen, müssen ihre internen Prozesse und Systeme eingangs- und ausgangsseitig entsprechend anpassen. Es gibt eine Reihe ungeklärter Fragen und es zeichnen sich erhebliche Anwendungsschwierigkeiten ab. Der Gesetzgeber täte gut daran, die Regelung nachzubessern.
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