Umsatzsteuer Newsletter

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Im elften Teil der KMLZ Newsletter-Serie erläutern wir die im Rahmen des JStG 2020 geplante Änderung bei grenzüberschreitenden Preisnachlässen in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer. Mit Einführung des § 17 Abs. 1 Satz 6 UStG-E soll eine Gesetzeslücke geschlossen werden. Mit Inkrafttreten des JStG 2020 wird es nicht mehr möglich sein, die Umsatzsteuer zu mindern, wenn Preisnachlässe in der Lieferkette an einen nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer gewährt werden und dieser begünstigte Abnehmer steuerfrei erwirbt.
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Im zehnten Teil unserer Newsletter-Serie zum JStG 2020 beschäftigen wir uns mit der vom Gesetzgeber beabsichtigten Einführung des Reverse-Charge-Verfahrens für Telekommunikationsdienstleistungen (= TK-Leistungen). Der Gesetzgeber will durch diese Maßnahme Betrugsmodellen Herr werden. Die Neuregelung gilt jedoch nur für TK-Leistungen an einen Unternehmer, der selbst Wiederverkäufer von TK-Leistungen ist. Unternehmen, die TK-Leistungen ein- und/oder verkaufen, müssen ihre internen Prozesse und Systeme eingangs- und ausgangsseitig entsprechend anpassen. Es gibt eine Reihe ungeklärter Fragen und es zeichnen sich erhebliche Anwendungsschwierigkeiten ab. Der Gesetzgeber täte gut daran, die Regelung nachzubessern.
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Im neunten Teil der KMLZ Newsletter-Serie zum Jahressteuergesetz 2020 stellen wir die neuen Steuerbefreiungen für Leistungen an Streitkräfte vor. In seiner momentan geltenden Fassung sieht das Umsatzsteuergesetz in § 4 Nr. 7 Buchst. a und b UStG Steuerbefreiungen für Leistungen an NATO-Truppen vor. Daneben gibt es noch die vom Umsatzsteuergesetz unabhängige Steuerbefreiung auf Basis des NATO-Truppenstatuts. Eine Steuerbefreiung für Truppen von EU-Mitgliedstaaten und militärische EU-Missionen existierte bisher nicht.
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