Der EuGH hat mit Urteil vom 10.09.2026 (Rs. C‑565/24) entschieden, dass sogenannte „Kaffeefahrten“ der Sonderregelung für Reiseleistungen unterliegen. Dies gilt auch dann, wenn die Beförderungsleistung dauerhaft defizitär erbracht wird und bloß die bei gleicher Gelegenheit erfolgten Warenverkäufe die Verluste kompensieren. Der EuGH bestätigt zudem die Konsequenz aus der angewandten Margenbesteuerung, nämlich den Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus Reisevorleistungen. Welche Auswirkungen sich daraus für die Praxis ergeben, lesen Sie hier.